Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Mitgliedschaft. 
65. 4. 
Mitglieder der Innung sind alle diejenigen, welche innerhalb des Innungsbezirkes der 
Gemeinde N.] das . . .. .. . ... Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme 
I1.]) derjenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben, 
|2. derjenigen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.] 
[Außerdem sind Mitglieder der Innung die innerhalb des Innungsbezirkes in landwirthschaftlichen 
oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt niit:: ... Arbeiten beschäftigten Handwerker 
(Guts= beziehungsweise Fabrikhandwerker), welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, sowie 
Hausgewerbetreibende dieses Handwerkes. 
Gewerbetreibende, welche neben den .......... Handwerke noch andere Gewerbe 
betreiben, sind Mitglieder dieser Innung dann, wenn sie das . . . ......... .... Handwerk 
hauptsächlich betreiben. - 
.6. 
Berechtigt, der Innung für ihre Person beizutreten, sind: 
[1. diejenigen, welche das . .. .... ..... Handwerk in dem Innungsbezirke selbständig 
betreiben und der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten] 
(2.] diejenigen, welche als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des 
Innungsbezirkes bestehenden Großbetriebe ftt ... Arbeiten beschäftigt sind; 
I3.]) diejenigen im Innungsbezirke wohnenden Personen, welche n den 
Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
thätig gewesen sind, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche 
Thätigkeit nicht ausüben; 
I4.] die innerhalb des Innungsbezirkes in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen 
Entgelt mit . . ..... .. ... Arbeiten beschäftigten Handwerker (Guts- beziehungsweise 
Fabrikhandwerker), lwelche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten]; 
15. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche im Innungsbezirke das 
............ Gewerbe fabrikmäßig betreiben. 
S. 6. 
Diejenigen, welche von der Berechtigung zum Beitritte (§. 5) Gebrauch machen wollen, haben 
dies schriftlich soder mündlich! bei dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] anzumelden. 
Derselbe hat in den Fällen des 5. 5 Ziffer [1 bis 4] binnen seiner Wochel] einen Beschluß des Innungs- 
vorstandes über die Anerkennung des Beitriusrechts, in den Fällen des §. 5 Ziffer /5] in der nächsten 
  
1. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im §S. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes 
und im 8. 53a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und 
ihren Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 
S. 100 n. 
Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 5. 73 des Krankenversicherungs- 
gesetzes keine Anwendung sinden, dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden. 
Gemeinsame Geschäftsbetriebe (8. Slb Ziffer 5) dürfen von der Innung nicht errichtet werden; dagegen 
ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirthschaftlichen 
Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsemen Ein= und Verkaufsgeschäften 
und dergleichen anzuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen. 
Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden. 
Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe einer nach §. 100b 
Absatz 4 geschlossenen Innung binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der im 8. 100 Absatz 1 be- 
zeichneten Anordnung in Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai 
1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie ausgesonderte Theil des JInnungsvermögens 
auf die Genossenschaften mit Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im 
öffentlichen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde beibehalten werden. Im Uebrigen sind solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde 
aufzulösen; mit dem Vermögen ist nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften zu verfahren. 
Bestimmungen über Einrichtungen der im F. 81b Ziffer 3 und 4 sowie §. 100 n Absatz 3 Satz 2 bezeichneten 
Art dürfen nicht in das Jnnungsstatut ausgenommen werden, sondern sind in Nebenstatuten zusammenzusassen C. 83 
Absatz 4, §. 85 der Gewerbeordnung). 
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