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Mitgliedschaft.
65. 4.
Mitglieder der Innung sind alle diejenigen, welche innerhalb des Innungsbezirkes der
Gemeinde N.] das . . .. .. . ... Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme
I1.]) derjenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben,
|2. derjenigen, welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten.]
[Außerdem sind Mitglieder der Innung die innerhalb des Innungsbezirkes in landwirthschaftlichen
oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt niit:: ... Arbeiten beschäftigten Handwerker
(Guts= beziehungsweise Fabrikhandwerker), welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, sowie
Hausgewerbetreibende dieses Handwerkes.
Gewerbetreibende, welche neben den .......... Handwerke noch andere Gewerbe
betreiben, sind Mitglieder dieser Innung dann, wenn sie das . . . ......... .... Handwerk
hauptsächlich betreiben. -
.6.
Berechtigt, der Innung für ihre Person beizutreten, sind:
[1. diejenigen, welche das . .. .... ..... Handwerk in dem Innungsbezirke selbständig
betreiben und der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten]
(2.] diejenigen, welche als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des
Innungsbezirkes bestehenden Großbetriebe ftt ... Arbeiten beschäftigt sind;
I3.]) diejenigen im Innungsbezirke wohnenden Personen, welche n den
Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung
thätig gewesen sind, diese Thätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche
Thätigkeit nicht ausüben;
I4.] die innerhalb des Innungsbezirkes in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen
Entgelt mit . . ..... .. ... Arbeiten beschäftigten Handwerker (Guts- beziehungsweise
Fabrikhandwerker), lwelche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten];
15. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche im Innungsbezirke das
............ Gewerbe fabrikmäßig betreiben.
S. 6.
Diejenigen, welche von der Berechtigung zum Beitritte (§. 5) Gebrauch machen wollen, haben
dies schriftlich soder mündlich! bei dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] anzumelden.
Derselbe hat in den Fällen des 5. 5 Ziffer [1 bis 4] binnen seiner Wochel] einen Beschluß des Innungs-
vorstandes über die Anerkennung des Beitriusrechts, in den Fällen des §. 5 Ziffer /5] in der nächsten
1. Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im §S. 3 des Gewerbegerichtsgesetzes
und im 8. 53a des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und
ihren Gesellen (Gehülfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden;
S. 100 n.
Zur Theilnahme an Unterstützungskassen, auf welche die Vorschriften des 5. 73 des Krankenversicherungs-
gesetzes keine Anwendung sinden, dürfen Innungsmitglieder gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden.
Gemeinsame Geschäftsbetriebe (8. Slb Ziffer 5) dürfen von der Innung nicht errichtet werden; dagegen
ist dieselbe befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirthschaftlichen
Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschußkassen, gemeinsemen Ein= und Verkaufsgeschäften
und dergleichen anzuregen und durch Aufwendungen aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen.
Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben werden.
Werden bei der Errichtung einer Zwangsinnung gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe einer nach §. 100b
Absatz 4 geschlossenen Innung binnen 6 Monaten nach der Veröffentlichung der im 8. 100 Absatz 1 be-
zeichneten Anordnung in Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Mai
1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55 ff.) umgewandelt, so geht der für sie ausgesonderte Theil des JInnungsvermögens
auf die Genossenschaften mit Rechten und Pflichten über. Gemeinsame Geschäftsbetriebe, deren Erhaltung im
öffentlichen Interesse wünschenswerth ist, können von der Zwangsinnung mit Genehmigung der höheren Ver-
waltungsbehörde beibehalten werden. Im Uebrigen sind solche Betriebe durch die höhere Verwaltungsbehörde
aufzulösen; mit dem Vermögen ist nach Maßgabe der statutarischen Vorschriften zu verfahren.
Bestimmungen über Einrichtungen der im F. 81b Ziffer 3 und 4 sowie §. 100 n Absatz 3 Satz 2 bezeichneten
Art dürfen nicht in das Jnnungsstatut ausgenommen werden, sondern sind in Nebenstatuten zusammenzusassen C. 83
Absatz 4, §. 85 der Gewerbeordnung).
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