Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Sitzung der Innungsversammlung einen Innungsbeschluß über die Genehmigung des Beitritts herbei— 
zuführen. Von dem Ergebnisse der Beschlußfassung ist dem Angemeldeten sbinnen drei Tagens schriftlich 
Mittheilung zu machen; in dem Bescheide sind in den Fällen des 8. 5 Ziffer [1 bis 4] die Gründe einer 
etwaigen Ablehnung des Beitritts anzugeben. ß 
. 7. 
Streitigkeiten darüber, ob Jemand der Innung als Mitglied angehört, sowie darüber, ob Jemand 
der Innung beizutreten berechtigt ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen 
2 Wochen durch Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese 
entscheidet endgültig. « 
Jedem Innungsmitglied ist alsbald ein Abdruck dieses Statuts und seiner etwaigen Abänderungen 
einzuhändigen. 
. 8. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Innung auf Grund des 8. 4 angehören, scheiden aus der 
Innung aus, wenn sie den die Mitgliedschaft begründenden Betrieb dTbes Handwerkes 
einstellen, sofern sie nicht nach §. 5 berechtigt sind, der Innung für ihre Person beizutreten, und von 
dieser Berechtigung Gebrauch machen zu wollen erklären. 
Die der Innung freiwillig angehörenden Mitglieder können am Schlusse jedes Rechnungsjahrs 
[Kalenderjahrs aus der Innung austreten, wenn sie mindestens 3] Monate vorher dem Vorstande durch 
eine schriftliche Erklärung den Austritt angezeigt haben. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen ausscheidenden Mitglieder verlieren alle Ansprüche an 
das Innungsvermögen und — vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebenstatuten — an die 
von der Innung errichteten Nebenkassen und Anstalten. Sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge 
verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres Ausscheidens bereits erfolgt war. Vertragsmäßige 
Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch das Ausscheiden 
nicht berührt. 
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Durch Beschluß der Innungsversammlung können andere als die in 68. 4 und 5 bezeichneten 
Personen, welche sich um das Handwerk oder die Innung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern 
der Innung ernannt werden. Dieselben sind berechtigt, an den Innungsversammlungen und auf an sie 
ergehende Einladung an den Verhandlungen des Vorstandes und der Ausschüsse mit berathender Stimme 
Theil zu nehmen. 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder. 
S. 10. 
Jedem Innungsmitgliede steht das Recht auf Theilnahme an dem Vermögen und den Ein- 
richtungen der Innung, sowie auf Benutzung ihrer gemeinsamen Anstalten nach Maßgabe dieses Statuts, 
der Nebenstatuten und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu. Es ist verpflichtet, zur Förderung 
der gemeinsamen gewerblichen Interessen nach Maßgabe dieses Statuts mitzuwirken, den Vorschriften des 
letzteren, den Beschlüssen der Innungsversammlungen und den Anordnungen, welche vom Vorstand und 
den Ausschüssen der Innung innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten. Zuwider- 
handlungen gegen die vorbezeichneten Vorschriften, Beschlüsse und Anordnungen werden, soweit sie nicht 
besonderen Strafbestimmungen unterliegen, vom Innungsvorstande mit Ordnungsstrafen, insbesondere 
Geldstrasen bis zu 20 Mark geahndet. 
Beschränkungen hinsichtlich der Festsetzung der Preise ihrer Waaren oder Leistungen oder hinsichtlich 
der Annahme von Kunden dürfen den Mitgliedern von der Innung nicht auferlegt werden. 
S. 11. 
Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, die Wahl zum Mitgliede des Innungsvorstandes oder 
eines Ausschusses anzunehmen. 
Die Annahme kann nur aus Gründen verweigert werden, welche zur Ablehnung seines un- 
besoldeten Gemeindeamts] 'des Amtes eines Vormundes!) berechtigen, oder wenn der Gewählte ein 
*) Anm. Der ZJnhalt der zweiten Klammer ist zu wählen, soweit landesgesetzliche Bestimmungen über die zur 
Ablehnung von Gemeindcämtern berechtigenden Gründe nicht bestehen. Die maßgebenden Bestimmungen können in einer 
Anmerkung wiedergegeben werden.
	        
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