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§. 25.
Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimm-
betel. ei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn Niemand
widerspricht.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
8. 26.
Die Geschäftsordnung der Innungsversammlung wird, soweit das Statut darüber keine Vorschriften
enthält, durch Beschlüsse der Innungsversammlung näher geregelt.
Innungsvorstand.
§. 27.
Der Vorstand, welcher aus dem Vorsitzenden [Obermeister! und (4] Mitgliedern besteht, wird von
der Innungsversammlung aus den nach §. 40 Absatz 1 wahlbaren Innungsmitgliedern gewählt. LDer
Vorsitzende [Obermeister] und] mindestens /3] Mitglieder müssen das Recht zur Anleitung von Lehrlingen
besitzen und der Regel nach Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge beschäftigen. ·
Der Vorsitzende [Obermeister! wird in einem besonderen Wahlgange mit absoluter, die Mitglieder
werden gemeinschaftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Soweit bei der Wahl des Vorsitzenden
[Obermeisters!] die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person fällt, findet eine engere
Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche im ersten Wahlgange die meisten Stimmen er-
halten haben.
8. 28.
Der Vorsitzende [Obermeister] wird auf /3] Jahre gewählt.
Von den Mitgliedern scheidet alljährlich eines ldie Hälftel aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens
nd während der ersten [3] Jahre das erste Mall durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter
estimmt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Die Neuwahl für die Ausscheidenden ist unter Bezeichnung der Ausscheidenden auf die Tages-
ordnung der ersten ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung des Jahres zu setzen.
Die Ausscheidenden bleiben so lange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind.
Scheidet der Vorsitzende [Obermeister] soder ein Mitglied des Vorstandes] vor Ablauf seiner Wahl-
zeit aus, so ist binnen /4] Wochen eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. (Scheiden
Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung
eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.]
8. 29.
Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Die erste Wahl nach Errichtung der Innung,
sowie spätere Wahlen, bei denen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der
Aufsichtsbehörde geleitet.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebniß jeder
Wahl der Aussichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten.
F. 30.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres einen Stellvertreter des Vor-
sitzenden [Obermeisters], einen Schriftführer und einen Kassenführer.
Der Vorsitzende [Obermeisterl, bei dessen Behinderung sein Stellvertreter oder, sofern auch dieser
verhindert sein sollte, das dienstälteste Mitglied des Vorstandes, beruft und leitet die Sitzungen des Vor-
standes. An diesen ist jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, bei Ver-
meidung einer Geldstrafe von (50] Pfennig Theil zu nehmen verpflichtet. Ueber die Verhängung dieser
Strafe beschließt der Vorstand in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds.
Der Vorsitzende [Obermeister] ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von /2] Wochen eine Sitzung
des Vorstandes abzuhalten, wenn solches von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
Zur Berathung und Beschlußfassung des Vorstandes über die im K. 19 bezeichneten Angelegen-
heiten ist der Altgeselle (§. 43) in derselben Weise wie die Vorstandsmitglieder einzuladen und mit vollem
Stimmrechte zuzulassen.
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