184 Dritter Abschnitt.
individuellen, nichtstaatlichen Persönlichkeit der Einzelnen
an. Auf solche Verhältnisse hat die Staatsgewalt
an sich keinen unmittelbaren Einfluss; es steht ihr hier
im Allgemeinen nicht zu, ordnend einzugreifen und dem
Einzelnen das sittlich wünschenswerthe oder das zweckmässige
Handeln aufzunöthigen. Was von der Staats-³
Dieser Gesichtspunkt wird von vielen Schriftstellern richtig
hervorgehoben, aber nur selten richtig verwerthet. Die ganze
Frage ist so zu stellen: welches sind die Verhältnisse, bezüglich
deren der Einzelne nicht genöthigt ist, einen anderen Einfluss der
Staatsgewalt zu dulden, als denjenigen, welcher in der Nachweisung
(Ausrechnung) und Feststellung des Rechts liegt ? —
Diese Fragstellung würde nach dem älteren deutschen Staatsrechte
nicht verständlich erschienen sein. Bei einem Staatszustande, der
wesentlich auf privatrechtlichen Verhältnissen ruht, in welchem
die Staatsgewalt fast durchweg durch privatrechtliche Schranken
gehemmt ist, ist die Verwaltung und Staatspflege das Untergeordnete,
Nebensächliche; der Staat kann sich keine der grossen und
umfassenden Aufgaben zur Hebung und Förderung des Volkslebens
stellen, in denen er jetzt seine wichtigste Thätigkeit entwickelt.
Justiz ist Alles! Von ihr wurde fast ausschliesslich die
Regulirung der staatsbürgerlichen Verhältnisse erwartet. Wie
hätte man es hier verstanden, wenn Jemand gesagt haben würde:
die Justiz ist die beschränkteste und gemässigtste Einwirkung,
welche der Staat äussern kann, — da man den Gegensatz, nämlich
die umfassendere Einwirkung der verwaltenden Thätigkeit,
kaum in den ersten Anfängen und nur als eine Abart der „jurisdictio“
kannte. Die völlige Umwandlung der Grundlagen der
Staatswirksamkeit und die damit verbundene vollständige Veränderung
der Maassverhältnisse der einzelnen Staatsfunktionen
wird nirgends mehr als hier verkannt, wo man nur zu gern für die
Behauptung einer allumfassenden Justizkompetenz in der Anführung
des älteren Territorial-und Reichsrechts eine s. g. historische
Begründung zu erbringen bemüht ist, vergessend, dass man
seine Argumente einer ganz anderen Welt entlehnt. (Sehr lehrreich
über diese Entwickelung, sowie über die Bedeutung der
Administrativjustiz in den modernen Staaten ist die Relation
E. Meier’s über „Dareste la justice administrative en France
1862“ in den Götting. gel. Anz. 1864 S. 921 fIg.)