Contents : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

184  Dritter  Abschnitt.

individuellen,  nichtstaatlichen  Persönlichkeit  der  Einzelnen
  an.  Auf  solche  Verhältnisse  hat  die  Staatsgewalt
an  sich  keinen  unmittelbaren  Einfluss;  es  steht  ihr  hier
im  Allgemeinen  nicht  zu,  ordnend  einzugreifen  und  dem
Einzelnen  das  sittlich  wünschenswerthe  oder  das  zweckmässige
  Handeln  aufzunöthigen.  Was  von  der  Staats-³

  Dieser  Gesichtspunkt  wird  von  vielen  Schriftstellern  richtig
hervorgehoben,  aber  nur  selten  richtig  verwerthet.  Die  ganze
Frage  ist  so  zu  stellen:  welches  sind  die  Verhältnisse,  bezüglich
deren  der  Einzelne  nicht  genöthigt  ist,  einen  anderen  Einfluss  der
Staatsgewalt  zu  dulden,  als  denjenigen,  welcher  in  der  Nachweisung
  (Ausrechnung)  und  Feststellung  des  Rechts  liegt ?  —
Diese  Fragstellung  würde  nach  dem  älteren  deutschen  Staatsrechte
nicht  verständlich  erschienen  sein.  Bei  einem  Staatszustande,  der
wesentlich  auf  privatrechtlichen  Verhältnissen  ruht,  in  welchem
die  Staatsgewalt  fast  durchweg  durch  privatrechtliche  Schranken
gehemmt  ist,  ist  die  Verwaltung  und  Staatspflege  das  Untergeordnete,
  Nebensächliche;  der  Staat  kann  sich  keine  der  grossen  und
umfassenden  Aufgaben  zur  Hebung  und  Förderung  des  Volkslebens
  stellen,  in  denen  er  jetzt  seine  wichtigste  Thätigkeit  entwickelt.
  Justiz  ist  Alles!  Von  ihr  wurde  fast  ausschliesslich  die
Regulirung  der  staatsbürgerlichen  Verhältnisse  erwartet.  Wie
hätte  man  es  hier  verstanden,  wenn  Jemand  gesagt  haben  würde:
die  Justiz  ist  die  beschränkteste  und  gemässigtste  Einwirkung,
welche  der  Staat  äussern  kann,  —  da  man  den  Gegensatz,  nämlich
  die  umfassendere  Einwirkung  der  verwaltenden  Thätigkeit,
kaum  in  den  ersten  Anfängen  und  nur  als  eine  Abart  der  „jurisdictio“
  kannte.  Die  völlige  Umwandlung  der  Grundlagen  der
Staatswirksamkeit  und  die  damit  verbundene  vollständige  Veränderung
  der  Maassverhältnisse  der  einzelnen  Staatsfunktionen
wird  nirgends  mehr  als  hier  verkannt,  wo  man  nur  zu  gern  für  die
Behauptung  einer  allumfassenden  Justizkompetenz  in  der  Anführung
  des  älteren  Territorial-und  Reichsrechts  eine  s.  g.  historische
  Begründung  zu  erbringen  bemüht  ist,  vergessend,  dass  man
seine  Argumente  einer  ganz  anderen  Welt  entlehnt.  (Sehr  lehrreich
  über  diese  Entwickelung,  sowie  über  die  Bedeutung  der
Administrativjustiz  in  den  modernen  Staaten  ist  die  Relation
E.  Meier’s  über  „Dareste  la  justice  administrative  en  France
1862“  in  den  Götting.  gel.  Anz.  1864  S.  921  fIg.)