1. Die staatliche Neuorganisation der Marken. 277
lassen haben sollte, und wollte vor jeder Bewilligung seine im
Namen der Stände vorgetragenen Forderungen erfüllt haben.
An ihrer Svitze stand im Einklang mit dem Pharisäertum
dieser ständischen Herrlichkeit die Erhaltung der reinen Lehre,
das heißt nicht bloß ernente feierliche Anerkennung der lutherischen
Kirche als der Landeskirche, sondern auch Einführung
einer ständischen Mitkontrolle über Kirche, Schule und Universitat,
ja über die Pfarrer landesherrlichen Patronats und die
Rechtsprechung der Konsistorien. Die fürstliche Gerichtsbarkeit
sollte gekürzt werden durch Schaffung eines ständischen Appellationdrates
als dritter Instanz für die Privilegierten, zu gleichen
Teilen aus fürstlichen Räten und Vertretern der Prälaten,
Herren und Nitterschaft bestehend. Weiter überreichte der Ausschuß
den Entwurf einer Polizeiordnung und Landeskonstitution,
durch dessen Annahme alles als zu Recht bestehend anerkannt
worden wäre, was über die dem Adel 1572 gemachten Zugeständnisse
hinaus von den Grundherren an willkürlichen Neuerungen
zum Nachteil der Bauern und Kleinbürger eingeführt
war. Damit sollten die Schranken niedergerissen werden, die
Lamprecht Distelmeyer der widerrechtlichen Erweiterung der
Adelomacht hatte setzen wollen, indem er durch die Sammlung
von Nechtosprüchen den dermalen geltenden Zustand festhielt
und zugleich das Material zu einem einheitlichen märkischen
Landrecht gewann. Obgleich unvollendet und auch von seinem
Sohn alo ungceignet zur Publikation zurückgehalten, hatte die
Arbeit doch durch abschriftliche Verbreitung eine Autorität gewonnen,
die den adligen Grundherren gelegentlich unbequem
wurde. Am krassesten aber offenbarten die Selbstsucht dieser
Herren ihre wirtschaftlichen Forderungen: für ihre Person
wollten sie frei sein von allen Aus= und Einfuhr= und von
allen Land= und Wasserzöllen, und die Wirtschaftspolitik sollte
auoschließlich ihren Interessen angevaßt werden. Dazu kam
dann schließlich das Verlangen nach auedrücklicher Anerkennung
des ständischen Steuerbewilligungorechtd: nur die im Landtage
versammelte Gesamtheit der Stände oder ihre den großen
Ausschuß bildenden Deputierten sollten dazu befugt sein. Daß
hier der Schwerpunkt der ganzen Aktion lag, zeigte schon das