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4. Handels= und Gewerbe-Wesen.
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Betanntmachung,
betreffend die für die Pflanzeneinfuhr geöffneten ausländischen Zollstellen.
Vom 1. November 1898.
Das auf Seite 240 des Central-Blatts von 1898 veröffentlichte Gesammtverzeichniß derjenigen
ausländischen Zollstellen, über welche die Einfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien aus dem Reichsgebiete nach den an der internationalen Reblaus-
konvention betheiligten Staaten erfolgen darf, wird unter 2. Frankreich und 4. Luxemburg abgeändert
wie folgt:
2. Frankreich.
Es treten hinzu die Zollstellen in Orleans und Tours.
4. Luxemburg.
Das Verzeichniß lautet fortan:
die Zollämter zu Luxemburg Bahnhof, Ulflingen, Rodingen, Schimpach und
Kleinbettingen.
Berlin, den 1. November 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Hopf.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Oktober d. J. beschlossen,
sich damit einverstanden zu erklären, daß die Bestimmung im §. 12 Absatz 2 des Reichsstempel-
gesetzes auf Fälle, in denen nur ein Kommissionsgeschäft vorliegt, keine Anwendung finde.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober d. J. beschlossen,
dem Hauptsteueramte für ausländische Gegenstände zu Cöln die Befugniß zur Abfertigung
von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen
der Tarifnummer 416 2 beizulegen.