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2. Justiz-Wesen.
Der Bundesrath hat durch Beschluß vom 3. November 1898 den nachstehenden
Bestimmungen
über das Vereinsregister und das Güterrechtsregister
die Zustimmung ertheilt:
I. Allgemeines.
S. 1.
Die Eintragungen in die Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts.
Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter wahrgenommen, so soll die Verfügung
den Wortlaut der Eintragung feststellen. *
Die Register werden nach den anliegenden Formularen geführt. Jede Eintragung ist mit einer
— laufenden Nummer zu versehen und mittelst eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Quer-
strichs von der folgenden Eintragung zu trennen. «
S. 3.
Vor oder unter einer jeden Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Ein-
tragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben.
S. 4.
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, wo sich die
zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet.
Jede Eintragung ist in den Registeraklen bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
S. 5.
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden
Nummer in derjenigen Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zu ändernde oder zu löschende
Eintragung befindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat,
ist roth zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlichkeit nicht beeinträchtigenden Weise zu durchstreichen.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind
neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen.
S. 6.
Die Register sind mit laufenden Seitenzahlen zu versehen.
. J.
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen versehenen Muster erläutert.
II. Vereinsregister.
.8.
Für die einen Verein betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten des Vereins-
registers zu verwenden.
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In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalte sind neben
dem Namen und dem Sitze des Vereins die darauf sich beziehenden Aenderungen (zu vergl. 8§.57, 64, 71
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu vermerken.
In der dritten Spalte sind einzutragen:
der Tag der Errichtung der Satzung;