Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

48 
  
— — — — 
  
Bezeichnung 
der 
Eisenbahn. 
Bezeichnung 
der Stellen, welche vorzugs- 
weise mit Militäranwärtern 
zu besetzen sind. 
  
  
Altersgrenze, 
bis zu welcher 
Militär- 
anwärter 
berücksichtigt 
werden 
müssen. 
Bezeichnung der Behörde, 
an welche die Bewerbungen 
zu richten sind, soweit nicht 
in den Vakanzanmeldungen 
andere Anstellungsbehörden 
ausdrücklich bezeichnet 
werden. 
  
  
Bemerkungen. 
  
Boizenburger 
Nebenbahnen: 
a) Darmstädter Dampfstraßen- 
bahnen. 
b) Mainzer Vorortbahnen. 
c) Mannheim- Weinheim Hei- 
delberg - Mannheimer Eisen- 
bahn (für die hessische Strecke). 
d) Reinheim-Reichelsheim. 
e) Osthofen-Westhofen. 
f) Sprendlingen-Wöllstein. 
g) Worms-Offstein. 
  
Weichenwärter, Stations- 
wärter, Schaffner. 
Subaltern- und Unterbeamte. 
Wie zu b. 
Stationsaffthenten Sta- 
tionsaufseher, Zugführer, 
Schaffner, Weichenwärter, 
Bahnwärter. 
  
40 Jahre. 
  
— 
  
V. Großherzogtlhum Helsen. 
Direktion der süddeutschen 
Eisenbahngesellschaft zu 
Darmstadt. 
VI. Großherzogthum meckhlenburg-Schwerin. 
Stadt= und Hafen- 
bahn. 
  
Subaltern- und Unterbeamte. 
  
37 Jahre. 
  
Vorstand der Bolzenburger 
Stadt- und Hafenbahn zu 
Boizenburg a. E. 
  
  
Bel der Besetzung 
sind die für den 
Staatseisenbahn. 
dleuft in dieser 
Beziehung, ins- 
besondere bezüg- 
lich der Ermitte- 
lung der Militär- 
anwärter be- 
stehenden und noch 
u erlafsenden 
dorschriften zur 
Anwendung zu 
bringen. Dabei 
soll Stellenan- 
wärtern hes. 
sischer Staats- 
angehörigkeit vor 
allen übrigen der 
Borzug gegeben 
werden. 
Bei der Besetzung 
sind die für den 
Staattdienst in 
dieser Beziehung, 
insbesondere be- 
züglich der Er- 
mittelung der Mi- 
litäranwärter be- 
stehenden und noch 
u erlafssenden 
Vorschristen in 
Anwendung zu 
bringen (vergl. das 
Publikandum vom 
22. September 
1882, betreffend 
die im Bundes- 
rathe vereinbarten 
Grundsätze für die 
Besetzung der 
Subaltern= und 
Unterbeamten- 
stellen bei den 
Reichs= und 
Staatsbehörden 
mit Militäran. 
wãrtern).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.