Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

dwichprüsung. 
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8. B. 
Der Raumgehalt des Aichraums und einer jeden von beiden Aichschichten wird nach näherer 
Vorschrift der Ausführungs-Bestimmungen in Kubikmetern ermittelt. 
8. 9. 
Das Gewicht einer Ladung beträgt soviel Tonnen (zu 1000 kg), als der damit zur Eintauchung 
gebrachte Aichraum Kubikmeter enthält. 
§. 10. 
Für das geaichte Schiff wird ein Aichschein ausgefertigt, welcher für jede zur Leerebene parallele 
Eintauchung des Schiffskörpers nach je 2 em des Tiefganges von der Leerebene bis zur oberen Aich- 
ebene das Ladungsgewicht in Tonnen (zu 1000 kg) angiebt. "“ 
Vor Ausfertigung des Aichscheins ist neben jeder Leermarke und neben dem höchsten Punkte 
jedes Tiefgangsanzeigers das Aichzeichen anzubringen; außerdem ist das Schiff an denjenigen Stellen, 
an denen sich die durch Polizeiverordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vorgeschriebene 
Bezeichnung (§. 6 a. a. O.) befindet, in gleicher Ausführung der Buchstaben und Ziffern mit einer In- 
schrift zu versehen, welche die Tonnenzahl bis zur oberen Aichebene und das Aichzeichen ergiebt. 
Das Aichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete die Aich- 
behörde gehört, und des Heimathstaats des Schiffes sowie den Anfangs= und den Endbuchstaben des 
Ortes, an dem die Aichbehörde ihren Sitz hat. 
Geaichte Schiffe werden zur Feststellung des den Angaben des Aichscheins entsprechenden Zu- 
standes auf Antrag einer Aichprüfung unterzogen. 
Eine Aichprüfung soll erfolgen: 
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Ausbesserung 
des Schiffes sowie nach jeder Beschädigung oder Beseitigung der Leermarken oder der auf- 
gestempelten Aichzeichen: 
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus Holz 
erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder Stahl erbaut 
sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens zehn Jahre nach der Aus- 
fertigung des Aichscheins. 
Zur Stellung des Antrags auf Aichprüfung ist außer dem Schiffseigenthümer oder Schiffer auch 
die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt 
hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei beantragten Aichprüfung soll die Entlöschung beladener 
Fahrzeuge während der Reise nicht verlangt werden. 
Unterbleibt die Aichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Aichung ungültig. 
Ungültig gewordene Aichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Aichschein nicht zurück- 
geliefert, so ist die Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. 
8. 12. 
Zur Vornahme der Aichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage (F. 3) gebracht. 
Sodann wird geprüst, ob die Leermarken (§. 4) und die Nullpunkte der Tiefgangsanzeiger (5. 5) noch in 
der richligen Ebene liegen. 
Wenn sich ergiebt, daß der tiefste Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens mehr als fünf 
Centimeter liefer liegt als der Nullpunkt eines der Tiefgangsanzeiger, so wird das Schiff neu geeicht. 
Wenn sich ergiebt, daß die durch die Leermarken bezeichnete Ebene von der wirklichen Leerebene 
im Durchschnitte der bei den Marken senkrecht zum Wasserspiegel zu messenden Abstände mehr als drei 
Centimeter entfernt ist, so wird unter Tilgung der alten Leermarken die Lage der Leerebene durch neue 
Leermarken bezeichnet und ein neuer Aichschein ausgefertigt. 
Wenn sich ergiebt, daß die Abweichungen des Nullpunkts des Tiefgangsanzeigers oder der Leer- 
ebene geringer als fünf beziehungsweise drei Centimeter sind, so wird das Verfahren nur auf besonderen 
Antrag des Eigenthümers oder des Füprers des Schiffes fortgesetzt und ein neuer Aichschein ausgefertigt. 
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die geschehene Aichung nach Maßgabe des §. 11 Nr. 2 
auf weitere fünf oder zehn Jahre gültig. Das Ergebniß der Prüfung wird in dem Aichscheine vermerkt. 
8. 13. 
çl Nach Abschluß ihrer Aichprüfung hat die Aichbehörde das Schiff, soweit dasselbe ihr Aichzeichen 
nicht bereits trägt, nach Vorschrift des §. 10 unter Tilgung älterer Aichzeichen zu stempeln. Gleichzeitig
	        
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