Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

XXXV

Jede  Brückenwaage  (IIb  und  IIIb)  soll  mit  einer  Arretirvorrichtung  an
dem  Haupthebel  und  jede  fest  fundamentirte  Brückenwaage,  sowie  überhaupt  jede
Brückenwaage,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  2  000  Kilogramm
bestimmt  ist,  soll  außerdem  mit  einer  Abstellvorrichtung  versehen  sein,  durch  welche
das  Hebelsystem  der  Waage  vor  den  beim  Aufbringen  der  Lasten  stattfindenden
Stößen  bewahrt  wird.

§.  57.
Gleicharmige  Waagen.

1.  Die  beiden  Arme  einer  gleicharmigen  Balkenwaage  (§.  56  la)  dürfen
ersichtliche  Verschiedenheiten  der  Gestalt  nicht  zeigen,  und  der  Waagebalken  soll
in  der  Einspielungslage  für  sich  im  Gleichgewicht  sein.

2.  Falls  die  Balken  (§.  56  I  a)  sich  an  den  Enden  bogen-  oder  gabelförmig
verzweigen,  darf  die  Länge  der  Mittelschneide  des  Balkens  nicht  weniger  betragen
als  0,6  des  Abstandes  zwischen  den  von  jenen  Zweigen  getragenen,  zu  einander
gehörigen  Theilen  jeder  Endachse.  Außerdem  soll  bei  einer  solchen  Einrichtung  des
Balkens  eine  Schutzeinrichtung  an  der  Aufhängung  der  Schalen  angebracht  sein,
welche  eine  Anlehnung  der  zu  wägenden  Gegenstände  an  die  Zweige  des  Waagebalkens
  unter  allen  bei  der  Anwendung  denkbaren  Umständen  verhindert.

3.  Alle  gleicharmige  Waagen  (§.  56  la  und  b)  dürfen  an  den  Schalen
mit  Tarirvorrichtungen  versehen  sein,  durch  welche  sich  das  unter  Umständen  veränderliche
  Gewicht  der  Schalen  oder  Gehänge  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die
Waage  im  unbelasteten  Zustande  zum  Einspielen  gebracht  werden  kann;  doch  sollen
diese  Einrichtungen  in  regelmäßiger  und  geordneter  Weise,  dem  Zweck  einer  offenkundigen
  Ausgleichung  entsprechend,  ausgeführt  sein.  An  den  Hebelarmen
gleicharmiger  Waagen  dürfen  sich  jedoch  keinerlei  derartige  Ausgleichungsmittel
befinden.

§.  58.

Ungleicharmige  Waagen.
(Dezimal-  und  Centesimalwaagen.)

1.  Zulässig  sind  nur  solche  Dezimalwaagen,  welche  für  eine  größte  Last  (§.  55
Nr.  3)  von  nicht  weniger  als  20  Kilogramm,  und  nur  solche  Centesimalwaagen,
welche  für  eine  größte  Last  von  nicht  weniger  als  200  Kilogramm  bestimmt  sind.

2.  Alle  Centesimalwaagen  sollen  als  solche  an  augenfälliger  Stelle  bezeichnet
  sein.

3.  Die  ungleicharmigen  Waagen  dürfen  nicht  nur  an  den  Schalen  mit
Tarirvorrichtungen,  sondern  auch  an  den  Hebelarmen  mit  Regulatorvorrichtungen
(Laufgewicht  ohne  Skale)  versehen  sein,  durch  welche  das  Gewicht  sämmtlicher
Theile  sich  so  ausgleichen  läßt,  daß  dadurch  die  Waage  im  unbelasteten  Zustande
zum  Einspielen  gebracht  werden  kann.

Brückenwaagen  sollen  unbedingt  mit  derartigen  Regulatorvorrichtungen
versehen  sein.

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