Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die  Distriktsgemeinde.  Gesetz  v.  28.  Mai  1852,  die  Distriktsräte  betr.  643

Bezüglich  der  Frage,  ob  der  Kassier  Kaution  —  und  in  welcher
Höhe  —  zu  leisten  hat,  ferner  ob  und  welche  Vergütungen  ihm  aus
Distriktsmitteln  zu  gewähren  sind,  hat  der  Distriktsrat  zu  beschließen
(Art.  20  Abs.  II  und  Art.  26  Abs.  II);  selbstverständlich  können  diese
Punkte  auch  durch  Vertrag  zwischen  dem  Distriktsrate  bezw.  der  Di—
striktsgemeinde  und  dem  Distriktskassier  geregelt  werden.

Zum  Distriktskassier  kann  auch  eine  Persönlichkeit  gewählt  wer—
den,  welche  dem  Distriktsrate  nicht  angehört;  andrerseits  wird  der
zum  Kassier  Gewählte  hiedurch  nicht  Mitglied  des  Distriktsrates;  auch
sind  Distriktsratsmitglieder  nicht  verpflichtet,  die  auf  sie  gefallene  Wahl
als  Distriktskassier  anzunehmen;  desgleichen  kann  der  Distriktskassier
zur  Beibehaltung  seiner  Stelle  nicht  gezwungen  werden,  er  kann  die—
selbe  vielmehr  —  natürlich  nach  erfolgter  Rechnungsablegung  —  jederzeit
  niederlegen  und  ist  dabei  auch  nicht  an  die  Daner  der  Wahlperiode
  gebunden.  Andrerseits  kann  der  Distriktskassier  jederzeit  vom
Distriktsrate  —  und,  soferne  dieser  nicht  versammelt  ist,  einstweilen
bis  zu  dessen  Tagung  in  provisorischer  Weise  durch  den  Distriktsausschuß
  —  seiner  Stelle  enthoben  werden.

Die  Entschließung  der  Kreisregierung  wird  den  Mitgliedern  des
Distriktsrates  und  jeder  beteiligten  Gemeinde)  durch  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  eröffnet.

Gegen  einen  von  der  Kreisregierung  bestätigten  Beschluß  des  Distriktsrates
  findet  keine  Berufung  statt  !).

Jeder  beteiligten  Gemeindeb)  und  jedem  der  in  Art.  2  lit.  b  bezeichneten
  Mitglieder")  des  Distriktsrates  steht  die  Befugnis  zu,  die  Berufung
  gegen  die  Entschließung  der  Kreisregierung  an  das  Ministerium
des  Innern?)  zu  ergreifen  5);  dem  Distriktsausschusse  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  Beschlüsse  des  Distriktsrates  von  der  Kreisregierung  nicht  bestätigt
  werden.

")  d.  h.  jeder  Gemeinde  und  jedem  Besitzer  eines  ausmärkischen  Bezirkes.
Hiezu  Min.-E.  vom  5.  Oktober  1882  Ziff.  3,  siehe  Text  S.  675  f.

)  Dieser  Abs.  III  ist  lediglich  aus  Irrtum  in  das  Gesetz  gekommen  (bezw.
vom  Entwurfe  her  stehen  geblieben)  und  ist  ohne  Bedentung.  #

)  d.  h.  jeder  Gemeinde  im  Distrikte  (siehe  Anm.  3).  Den  politischen
Gemeinden  stehen  in  Bezug  auf  das  Berufungs=  oder  Beschwerderecht  die  Besitzer
ausmärkischer  Bezirke  gleich,  da  sie  eben  auch  Mitglieder  des  Distriktes  sind  (siehe
auch  Anm.  3,  ferner  Lerm.  S.  111  Abs.  1  und  S.  113  bis  116  Anm.  5,  dagegen
Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  12,  8  Abf.  1).

Vergl.  ferner  Entsch,  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  11,  455  Abs.  2.  ,

6)  Diesen  ist  das  kgl.  Staatsärar  dann  beizuzählen,  d.  h.  dem  kgl.  Staatsärar
  steht  ein  Berufungsrecht  dann,  aber  auch  nur  dann  zu,  wenn  es  nach  Maßgabe
  seiner  in  Vormerkung  geführten  Grundsteuer  zu  den  höchstbesteuerten  Grundbesitzern
  im  Distrikte  mit  ein  Achtel  der  Zahl  der  Vertreter  der  Gemeinden  gehört
(und  zwar  gleichviel,  ob  der  Grundbesitz  des  kgl.  Aerars  einem  Gemeindebezirke
zugeteilt  ist  oder  nicht):  Entsch.  des  Verw.-Ger.-Hofes  Bd.  12,  8  Abs.  2.

)  Siehe  Art.  38  Abs.  2  —  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung  in  Art.
10  Ziff.  1  des  Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.  Hierüber  siehe  Anm.  1  bei  Art.  38,
ferner  unten  Anm.  10.

")  Bezüglich  der  Beschwerdefrist  siehe  Art.  38  Abs.  1.

 

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