Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 643
Bezüglich der Frage, ob der Kassier Kaution — und in welcher
Höhe — zu leisten hat, ferner ob und welche Vergütungen ihm aus
Distriktsmitteln zu gewähren sind, hat der Distriktsrat zu beschließen
(Art. 20 Abs. II und Art. 26 Abs. II); selbstverständlich können diese
Punkte auch durch Vertrag zwischen dem Distriktsrate bezw. der Di—
striktsgemeinde und dem Distriktskassier geregelt werden.
Zum Distriktskassier kann auch eine Persönlichkeit gewählt wer—
den, welche dem Distriktsrate nicht angehört; andrerseits wird der
zum Kassier Gewählte hiedurch nicht Mitglied des Distriktsrates; auch
sind Distriktsratsmitglieder nicht verpflichtet, die auf sie gefallene Wahl
als Distriktskassier anzunehmen; desgleichen kann der Distriktskassier
zur Beibehaltung seiner Stelle nicht gezwungen werden, er kann die—
selbe vielmehr — natürlich nach erfolgter Rechnungsablegung — jederzeit
niederlegen und ist dabei auch nicht an die Daner der Wahlperiode
gebunden. Andrerseits kann der Distriktskassier jederzeit vom
Distriktsrate — und, soferne dieser nicht versammelt ist, einstweilen
bis zu dessen Tagung in provisorischer Weise durch den Distriktsausschuß
— seiner Stelle enthoben werden.
Die Entschließung der Kreisregierung wird den Mitgliedern des
Distriktsrates und jeder beteiligten Gemeinde) durch die Distriktsverwaltungsbehörde
eröffnet.
Gegen einen von der Kreisregierung bestätigten Beschluß des Distriktsrates
findet keine Berufung statt !).
Jeder beteiligten Gemeindeb) und jedem der in Art. 2 lit. b bezeichneten
Mitglieder") des Distriktsrates steht die Befugnis zu, die Berufung
gegen die Entschließung der Kreisregierung an das Ministerium
des Innern?) zu ergreifen 5); dem Distriktsausschusse in denjenigen Fällen,
in welchen Beschlüsse des Distriktsrates von der Kreisregierung nicht bestätigt
werden.
") d. h. jeder Gemeinde und jedem Besitzer eines ausmärkischen Bezirkes.
Hiezu Min.-E. vom 5. Oktober 1882 Ziff. 3, siehe Text S. 675 f.
) Dieser Abs. III ist lediglich aus Irrtum in das Gesetz gekommen (bezw.
vom Entwurfe her stehen geblieben) und ist ohne Bedentung. #
) d. h. jeder Gemeinde im Distrikte (siehe Anm. 3). Den politischen
Gemeinden stehen in Bezug auf das Berufungs= oder Beschwerderecht die Besitzer
ausmärkischer Bezirke gleich, da sie eben auch Mitglieder des Distriktes sind (siehe
auch Anm. 3, ferner Lerm. S. 111 Abs. 1 und S. 113 bis 116 Anm. 5, dagegen
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 8 Abf. 1).
Vergl. ferner Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 455 Abs. 2. ,
6) Diesen ist das kgl. Staatsärar dann beizuzählen, d. h. dem kgl. Staatsärar
steht ein Berufungsrecht dann, aber auch nur dann zu, wenn es nach Maßgabe
seiner in Vormerkung geführten Grundsteuer zu den höchstbesteuerten Grundbesitzern
im Distrikte mit ein Achtel der Zahl der Vertreter der Gemeinden gehört
(und zwar gleichviel, ob der Grundbesitz des kgl. Aerars einem Gemeindebezirke
zugeteilt ist oder nicht): Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 12, 8 Abs. 2.
) Siehe Art. 38 Abs. 2 — vorbehaltlich jedoch der Bestimmung in Art.
10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. Hierüber siehe Anm. 1 bei Art. 38,
ferner unten Anm. 10.
") Bezüglich der Beschwerdefrist siehe Art. 38 Abs. 1.
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