Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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englischem  Geld  macht,  sie  also  über  den  Rang  einer  blossen
Obligation  hinaus  erhebt,  darüber  kann  kein  Zweifel  sein.  Aber
auch  unsere  deutschen  Reichskassenscheine  und  Banknoten  geniessen
  einen  juristischen  Charakter,  den  andere  Obligationen  des
Staates  oder  gar  einer  Privatgesellschaft  —  und  eine  Privatgesellschaft
  ist  ja  die  Reichsbank  in  juristischem  Sinne  —  nicht  geniessen.
  Durch  Reichsgesetz  ist  bestimmt,  dass  die  Reichskassenscheine
  an  allen  Kassen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  stets
zu  ihrem  Nennwert  in  Zahlung  genommen  werden  sollen,  und
das  gleiche  ist  durch  Verordnungen  der  Einzelstaaten  für  die
Reichsbanknoten  festgesetzt.  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten
  geniessen  Kassenkurs,  und  ebenso,  wie  die  englische
  Banknote  durch  ihren  gesetzlichen  Kurs,  unterscheiden
sich  die  erwähnten  deutschen  Papierscheine  durch  ihren  Kassenkurs
  vor  allen  anderen  Obligationen.

Der  Kassenkurs  ist  diesen  Scheinen  von  der  Gesetzgebung
in  der  bewussten  Absicht  verliehen  worden,  sie  dadurch,  gleichwie
  die  gesetzlichen  Kurs  geniessenden  Münzen  zur  Verrichtung
volkswirthschaftlicher  Geldfunktionen  geeignet  zu  machen.  Die
Reichskassenscheine  sowohl  als  die  Reichsbanknoten  sind  zu  dem
alleinigen  Zweck  geschaffen,  ebenso  wie  die  Reichsgoldmünzen  etc.
als  Zahlungsmittel  umzulaufen  und  allgemein  benutzt  zu  werden.
Wohl  ist  jedermann  berechtigt,  die  Annahme  von  Reichsbanknoten
  und  Reichskassenscheinen  zu  verweigern  und  Zahlung  in
barem  Metallgeld,  welches  gesetzlichen  Kurs  geniesst,  zu  verlangen;
  aber  der  Kassenkurs  hat  den  Zweck,  zur  Annahme  von
Reichskassenscheinen  etc.  zu  bestimmen,  indem  durch  ihn  die
Garantie  gewährt  wird,  an  den  Staat  in  diesen  Scheinen  jederzeit
Zahlung  leisten  zu  können;  da  jedermann  diese  Garantie  hat,  so
gewährt  der  Kassenkurs  die  fast  sichere  Gewissheit,  dass  man
die  Kassenkurs  geniessenden  Scheine  etc.  jederzeit  ebensogut,
wie  die  gesetzlichen  Kurs  besitzenden  Zahlungsmittel,  an  andere
in  Zahlung  weiter  geben  kann.  Der  Unterschied  ist  also  nur,