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englischem Geld macht, sie also über den Rang einer blossen
Obligation hinaus erhebt, darüber kann kein Zweifel sein. Aber
auch unsere deutschen Reichskassenscheine und Banknoten geniessen
einen juristischen Charakter, den andere Obligationen des
Staates oder gar einer Privatgesellschaft — und eine Privatgesellschaft
ist ja die Reichsbank in juristischem Sinne — nicht geniessen.
Durch Reichsgesetz ist bestimmt, dass die Reichskassenscheine
an allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets
zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen werden sollen, und
das gleiche ist durch Verordnungen der Einzelstaaten für die
Reichsbanknoten festgesetzt. Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
geniessen Kassenkurs, und ebenso, wie die englische
Banknote durch ihren gesetzlichen Kurs, unterscheiden
sich die erwähnten deutschen Papierscheine durch ihren Kassenkurs
vor allen anderen Obligationen.
Der Kassenkurs ist diesen Scheinen von der Gesetzgebung
in der bewussten Absicht verliehen worden, sie dadurch, gleichwie
die gesetzlichen Kurs geniessenden Münzen zur Verrichtung
volkswirthschaftlicher Geldfunktionen geeignet zu machen. Die
Reichskassenscheine sowohl als die Reichsbanknoten sind zu dem
alleinigen Zweck geschaffen, ebenso wie die Reichsgoldmünzen etc.
als Zahlungsmittel umzulaufen und allgemein benutzt zu werden.
Wohl ist jedermann berechtigt, die Annahme von Reichsbanknoten
und Reichskassenscheinen zu verweigern und Zahlung in
barem Metallgeld, welches gesetzlichen Kurs geniesst, zu verlangen;
aber der Kassenkurs hat den Zweck, zur Annahme von
Reichskassenscheinen etc. zu bestimmen, indem durch ihn die
Garantie gewährt wird, an den Staat in diesen Scheinen jederzeit
Zahlung leisten zu können; da jedermann diese Garantie hat, so
gewährt der Kassenkurs die fast sichere Gewissheit, dass man
die Kassenkurs geniessenden Scheine etc. jederzeit ebensogut,
wie die gesetzlichen Kurs besitzenden Zahlungsmittel, an andere
in Zahlung weiter geben kann. Der Unterschied ist also nur,