Contents : Im alten Reichstag. Band II. (2)

198  Die  Seffion  1881.

Nun  entwickelte  sich  eine  gereizte  Diskussion,  an  der  insbesondere
  Fürst  Bismarck,  Baumbach,  Lasker,  Hänel  sich  beteiligten.
Es  wurde  festgestellt,  daß  Baumbach  ein  eigenes  Fuhrwerk
gar  nicht  besitzt  und  nur  ein  einziges  Mal  zu  einer  auswärtigen
  Wahlversammlung  in  demselben  Mietswagen  gefahren  sei.

Fürst  Bismarck  hatte  im  Laufe  der  Diskussion  Lasker  seinen
verehrten  Gegner  aus  alter  Zeit  genannt.  La  #ker  berief  sich
darauf,  daß  er  viele  Jahre  hindurch  die  Politik  des  Fürsten  Bismarck
  so  unterstützt  habe,  wie  gewiß  keiner  mit  mehr  Willen  in
diesem  Hause  —  aber  allerdings  mit  der  vollen  Selbständigkeit
seiner  eigenen  Meinung.

Darauf  erwiderte  Fürst  Bismarck,  er  habe  Laskers  Thätigkeit
  von  Anfang  an  als  eine  gegen  seine  Thätigkeit  gerichtete
empfunden.  Der  Abgeordnete  Lasker  habe  ihm  seine  Zustimmung
sachlich  immer  ziemlich  teuer  verkauft.

Fürst  Bismarck  hatte  in  seiner  Rede  auch  geäußert,  daß  er
vor  Gericht  nicht  mit  vollkommen  gleichem  Maße  gemessen  werde,
und  zwar  aus  Gründen  politischer  Parteiabneigung.  Gegen  diese
grobe  Verdächtigung  des  Richterstandes  legte  der  nationalliberale
  Abgeordnete  und  Reichsgerichtsrat  Dr.  Dreyer  entschiedene
Verwahrung  ein.  Fürst  Bismarck  aber  blieb  bei  seiner  Meinung
unter  Berufung  auf  parteiische  Behandlung  von  in  Berlin  vor
Gericht  angestellten  Beleidigungs=  und  Verleumdungsklagen.  Diesen
Angriffen  gegen  den  Richterstand  ließ  Fürst  Bismarck  am  folgenden
Tage  noch  schärfere  Angriffe  gegen  die  Berliner  Kommunalverwaltung
folgen.

Die  lex  diedemann.

Tiedemann  hieß  der  damalige  vortragende  Rat  in  der  Reichskanzlei,
  der  nachherige  Regierungspräsident  in  Bromberg  von  Tiedemann.
  Er  hatte  eine  Dienstwohnung  in  der  Nähe  des  Kanzlerpalais.
  Schon  1880  war  ein  Gesetzentwurf  im  Reichstage  eingebracht
  worden,  nach  welchem  bei  der  Veranlagung  zur  städtischen
Mietssteuer  der  Wert  der  Dienstwohnungen  nicht  über  10  Prozent
des  Diensteinkommens  zu  berechnen  sei.  Eine  solche  Mietssteuer
wurde  sonft  nur  in  Berlin  erhoben.

Es  war  offenes  Geheimnis,  daß  dieser  Gesetzentwurf  der  Erregung
  des  Reichskanzlers  darüber  entsprungen  war,  daß  man  den
Mietswert  seiner  Dienstwohnung  im  Palais  Radziwil  zuerst  auf
15  000  Mark  und  nach  einer  Reklamation  seinerseits  auf  20  380  Mark
eingeschätzt  hatte  und  ihn  infolgedessen  zu  einer  Mietssteuer  von