Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Abschnitt  II.
Personenbeförderung  mit  den  Posten.

§.  51.

I  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:

a)  bei  den  Postanstalten  oder  
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirektionen  öffentlich
bekannt  gemacht  werden.

II  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Werktage  vor  der  Abreise  und  spätestens
bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.

llI  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:  

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen  sind,  fünf
Minuten  und,      
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich  wird,
fünfzehn  Minuten  
vor  der  festgetzten  Abgangszeit  der  Post.    

IV Die  Meldung  miaß  innerhalb  der  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten  Dienststunden
geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der
Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Ausnahmsweise  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit
der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,
sofern  dadurch  die  pünktliche  Abfahrt  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Poslanstalt  mit  Beiwagenstation,  so  kann  die  Annahme  wegen
mangelnden  Platzes  nur  dann  abgelehnt  werden,  wenn  zu  der  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  oder  nur
in  beschränktem  Umfange  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den
Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind.      

VI  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation,  so  findet  die  Annahme  nur
unter  dem  Vorbehalte  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  noch
unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.  

VII  Bei  Posten,  zu  denen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können  Plätze  nach  einem
vor  der  nächsten  Postanstalt  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange
  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  die  bis  zur  nächsten  Postanstalt
  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  sich  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  dadurch
sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezahlt.

VIIl  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch  Plätze  im
Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  unbesetzt  sind.  Reisegepäck  wird  an  Halteslellen  nur  insoweit  zugelassen,
als  es  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraume  leicht  untergebracht  werden  kann.
Die  Packräume  des  Wagens  dürfen  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post
unstatthaft.

IX  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne  Beiwagenstation
  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit
Beiwagenstation  melden  und  von  da  ab  einen  Platz  bezahlen.

§.  52.
Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1)  Kranke,  die  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden
Uebeln  behaftet  sind;

2)  Personen,  die  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen  oder  durch
unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen;

3)  Gefangene;

4)  Personen,  die  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

§.  53.

I  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen  Entrichtung
des  Personengeldes  einen  Fahrschein.



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Meldung  :
Reise.

a)  Bei  de
Postanstal

b)  An  Haltestellen


Persont

welche
der  Reise
der  Post
geschlossen
sind.

Fahrschein