Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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II Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahnzüge abhängig 
ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens dieser Posten oder Eisenbahnzüge 
angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Nichtschnur 
zu nehmen. 
zst Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die Meldung zur 
Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch 
unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen. 
IV Personen, welche sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können 
einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt erhalten und haben das Personengeld bei dieser Post- 
anstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
ßz. 54. 
Grundsätze der 1 Das Personengeld wird nach den von der Postverwaltung bestimmten und für jeden Postkurs 
Personengeo- durch den Postbericht (§. 30 1l) bekannt gegebenen Sätzen erhoben. 
erhebung. II Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse fortsetzen, so 
kann er nur bis zu dem Endpunkt oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses einen Fahrschein 
erhalten und muß sich dort wegen JFortsetzung der Reise von neuem melden, sofern nicht Einrichtungen 
zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen sind. 
Ill Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Postanstalt 
ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Fahrschein für die weitere Reise zu lösen. 
IV Für ein Kind im Alter bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erhoben, wenn es keinen 
besonderen Wagenplatz einnimmt, sondern auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut 
es reist, mitgenommen wird. 
V Für Kinder im Alter von mehr als vier Jahren wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt 
jedoch eine Familie einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so 
kann sie ein Kind bis zum Alter von zehn Jahren unentgeltlich und zwei Kinder bis zu diesem Alter 
für das einfache Personengeld mitnehmen, wenn sie sich mit den Kindern auf die von ihr bezahlten Sitz- 
plätze beschränkt. Diese Vergünstigung kaun nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen nur 
insoweit zugestanden werden, als auf die Beibehallung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
8. 56. 
Erstattung ! Das Personengeld wird erstattet, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden 
von Per#onen eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht ersüllen kann. Die Erstattung von Personen- 
geld. geld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die 
Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quitlung mit dem Beirage 
des Personengeldes für die noch nicht zurückgelegte Strecke. 
. 56. 
Verballen der Die Reisenden müssen vor dem Posthaus oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen 
Neisenden ber besteigen und sich dort zu der im Fahrschein angegebenen Abgangszeit zur Abreise bereit halten, auch 
der Abreise. den Fahrschein zum Ausweise bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn 
ihre Ausschließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig 
gehen. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf welche der Fahr- 
schein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber Bestimmung getroffen hat. 
§. 57. 
Plätze der 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen. 
Reisenden. II In den Beiwagen werden zuerst die Eckplätze des Vorderraums, dann die Eckplätze der Vorder- 
bank und der Rückbank des Mittelraums und zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze besetzt. 
III Gehen unterwegs Reisende ab, so sind die folgenden Personen berechtigt, im Hauptwagen und 
in den Beiwagen um soviel Plätze vorzurücken, wie frei werden. 
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Kurse 
kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
	        
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