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15. Herzogthum Anhalt.
Die Regierung, Abtheilung des Innern,
die Kreisdirektionen sowie .
für die im §. 42 der Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Abs. 8 erwähnten Leichentransporte die Direltion
der Strafanstalt zu Coswig,
die Herzogliche Salzwerks-Direktion zu Leopoldshall bei tödtlich verlaufenden Unglücksfällen auf den
Herzoglichen Salzwerken Leopoldshall und Friedrichshall.
16. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
Die Landräthe.
17. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
a) Bei Transporten von Leichen innerhalb des Fürstenthums:
Die Ortspolizeibehörden.
b) Bei Transporten über die Grenzen des Fürstenthums hinaus:
Die Landrathsämter.
18. Fürstenthum Waldeck.
19. Fürstenthum Reuß älterer Linie.
Das Landralhsamt zu Greiz,
der Amtsrichter zu Burgk.
Die Kreisamtmänner.
20. Fürstenthum Renßz jüngerer Linie.
Die Landrathsämter zu Gera und Schleiz.
21. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
Die Landrathsämter,
der Polizeidirektor zu Bückeburg,
der Magistrat zu Stadthagen.
22. Fürstenthum Lippe.
Die Magistrate der Städte Barnirup, Blomberg, Detmold, Horn, Lage, Lemgo, Salzuflen, Schwalenberg,
die Verwallungsämter zu Blomberg, Brake, Detmold, Lipperode-Cappel, Schötmar.
23. Freie und Hausestadt Lübeck.
24. Freie Hansestadt Bremen.
Die Polizeidirektion zu Bremen,
der Landherr in Bremen,
die Aemter zu Bremerhaven und Vegesack.
Das Polizeiamt zu Lübeck.
25. Freie und Hansestadt Hamburg.
Die städtische Polizeibehörde zu Hamburg,
der Amtsverwalter zu Ritzebüttel,
der Bürgermeister zu Bergedorf.
26. Elsaß-Lothringen.
Die Kreisdirektoren,
die Polizeidirektoren zu Metz und Straßburg.
Berlin, den 21. September 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf v. Posadowsky.