Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden 
Rechtes der Beschwerde bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. 
Ill Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
F. 67. 
1 Sind die Pferde und Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten 
werden, daß zur bestimmten Zeit abgesahren werden kann. 
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft angeschirrt stehen 
und auf Stationen, wo die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in dessen Nähe 
aufgestellt werden. 
Ill Die Abferligung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhallen will, bei vorausbestellten 
Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt dieser Frist 
noch soviel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Verladung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
IV Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reisende 
einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Vierlelstunde und, wenn ein Stationswagen gestellt werden 
muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden. 
V. Auf Stationen, wo selten Extraposten vorkommen und wo zu deren Beförderung Postpferde 
nicht besonders unterhalten werden können, müssen sich die Reisenden den Aufenthalt gefallen lassen, der 
zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. 
g. 68. 
J Die Beförderung der Extraposten muß innerhalb der durch die Postbehörde vorgeschriebenen 
Fristen erfolgen. Eine Uebersicht der Beförderungsfristen befindet sich im Postdienstzimmer bei jeder Extra- 
poststation und wird dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt. 
II Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß die Beförderung 
durch eine geringere Anzahl von Pferden erfolgt, als nach dem Umfange der Ladung und nach der 
Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann der Reisende auf das 
Einhalten der vorgeschriebenen Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
III Beträgt die zurückzulegende Entfernung nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon ohne 
Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar geslattet, zur 
Erholung der Pferde einmal höchstens eine Viertelstunde anzuhalten, die vorgeschriebene Beförderungszeit 
muß jedoch auch in diesem Rale eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
S. 69. 
1 Der Postillon muß die vorschristsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorne versehen 
* Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der Postbehörde festgesetztes Abzeichen 
zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerke gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst 
kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhr- 
werk und, wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches 
Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei geringen Entfernungen eine zweispännige Beförderung auch dann 
statsinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei= oder vierspännigem Fuhrwerke muß 
der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen einräumt. Bei 
einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, 
sofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke verlangt. 
de III Ein Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten ist nicht zuläfsig. Bei sich begegnen- 
in Extraposten dürfen die Pferde nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Reisenden gewechselt werden. 
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Absertigun 
e- 
förderung 
zeit. 
Postillon
	        
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