Beschwerden.
Inkrafttreten.
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Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder einzuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon,
welcher den Reisenden auf die Station bringt.
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren werden soll.
Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon auf Verlangen des Reisenden die Pferde
zur Weiterreise bestellen.
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute
an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge antreiben, so ist der Postillon
befugt, sogleich auszuspannen.
§. 70.
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in den Begleitzettel
einzutragen.
§. 71.
Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. April 1900 in Kraft.
Berlin, den 20. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Podbielski.