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3. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend das Verzeichniß der Weinbaubezirke.
Das Verzeichniß der in den Weinbaugebieten des Reichs gebildeten Weinbaubezirke (Bekannt-
machung vom 11. September 1899 — Central-Blatt S. 312 —) wird unter II. Bayern, Regierungs-Bezirk
Pfalz dahin geändert, daß dem 4. pfälzischen Weinbaubezirke die Gemeinde Reichenbachsteegen, Bezirks-
Amt Homburg, hinzutritt.
Berlin, den 10. November 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Hopf.
4. Post= und Telegraphen = Wesen.
Nenderung der Vostardnung vom 20. März 1900.
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900, nachdem der Bundesrath,
soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, wie folgt geändert.
Im §. 8erhalten die Bestimmungen unter b) — Absätze XIV bis XVII — nach-
stehende Fassung:
XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen —————
1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger
Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden whniche
können, mit welcher die Versendung erfolgen soll. beilagen.
XV. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare als der
Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die
einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI Außergewöhnliche Zeilungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, auch
nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform
zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die
nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Be-
förderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XVII Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ½1 Pf. für je
25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags
sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Berlin, den 14. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertrelung: v. Podbielski.
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