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Aenderung
des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter, auf welche die
Bestimmung im §. 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des
Waarenverkehrs, Anwendung findet.
1. Statistisches Waarenverzeichniß.
Vorbemerkungen.
In der Vorbemerkung 5 ist zu setzen anstatt „2596“ „259 1“.
Es ist nachstehende Vorbemerkung 6 einzusügen:
6. Alle Waaren der elektrotechnischen Judustrie, soweit sie nicht im statistischen Waarenverzeichniß unter
einer besonderen Nummer namentlich aufgeführt sind, sind bei der Ein= und Ausfuhr auch mit ihrer
handelsüblichen Benennung anzumelden.
Nummer Nummer
des Nummer des Nummer
statistischen Waarengattung. des E Waarenugattung. des
zollaris. su bollarits
61a. Elektrizitätssammler (Akkumulatoren) aus schmiedbarem Eisen, aus-
aus Bleiin Verbindung mitanderen « genommen Antriebsmaschinen und
Materialien, soweitsie dadurchnicht Theile von solchen . 66 39
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen 3d E —: Fahrräder aus schmiedbarem
61b. Feine Bleiwaaren lackirte, bronzirte, Eisen in Verbindung mit Antriebs-
vernickelte oder vernirte Blei- maschinen (Motorfahrräder) -
waaren; Bleiwaaren in Ver— 5 292 .Gold «
bindung mit anderen Materialien, 292a. Golderze . *r
. se urch nih unter 292b.] Platinaerze -
r. 20 des Zolltarifs fallen, mit 347a.Blumen, Blüthen, Blüchenblälterund
Ausnahme der Elektrizitäts= Knospen zu Bouquets, Kränzen,zur
sammler Dekoration 2c, frisch . . 9k
70a. Blei-, Farben-, Pastellstifte, Zeichen- #
kohle, Zeichenkreide » 5312 347b. IBlätter und Gräser zu Kränzen,
70b. Graphit in gepreßten und abgepaßten Kouguels, gt Dekoration re.,
kleinen Tafeln oder Blöcken und ränze, frisch
dergl.: Carbonstifte als Schmier- 83470-Blumen, Blüthen, Blätler, Zluchen-
mitellrsag. " . blätter, Gräser, Knospen und
1) 25961.][—: Fahrräder aus schmiedbarem Kräuter zum Gewerbe= und Me-
Eisen ohne Verbindung mit An- D’ dizinalgebrauche, nicht besonders
triebsmaschinen; Fahrradtheile genannt, frisch, auch eingesalzen.
— — —
4) Fahrräder sind nach Slückzahl und Gewicht nachzuweisen.
Siehe auch die Vorbemerkung 5.
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