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Fideikommissen für seine beiden Söhne Franz Faver Freiherr von Seckendorff-Aberdar
und Karl Euseb Freiherr von Seckendorff-Aberdar und deren eheliche
Deszendenz bestimmt und der Vereinbarung seiner Söhne anheim gegeben, wer von ihnen
das Fideikommiß Strößendorf—Weidnitz mit Kirchlein und wer das Fideikommiß Kleinziegenfeld
— Trautskirchen erhalten soll. Der Stifter Franz Friedrich Karl Freiherr von
Seckendorff-Aberdar ist am 17. August 1887 verlebt. Am 1. November 1888 ist
ihm sein Sohn Franz Kaver Freiherr von Seckendorff-Aberdar im Tode nachgefolgt.
Nachfolger des Franz Kaver Freiherrn von Seckendorff-Aberdar ist sein
einziger Sohn Walter Freiherr von Seckendorff-Aberdar, K. Kämmerer und Oberleutnant
der Reserve in Unternzenn geworden.
Laut Urkunde des K. Notariats Bamberg I vom 1. August 1911 Gesch.-Reg. Nr. 914
hat sich Walter Freiherr von Seckendorff-Aberdar für das Fideikommiß Kleinziegenfeld
—Trautskirchen entschieden, Karl Euseb Freiherr von Seckendorff-Aberdar
übernahm das Fideikommiß Strößendorf—Weidnitz mit Kirchlein.
Die Nachfolge richtet sich nach den Grundsätzen der agnatisch linealen Erbfolgeordnung
mit dem Rechte der Erstgeburt im Mannesstamme. Der ehelichen Geburt steht die Legitimation
durch nachfolgende Ehe gleich. Die weibliche Nachkommenschaft ist solange ausgeschlossen,
als überhaupt männliche Nachkommen des Stifters im Mannesstamme vorhanden
sind. Die weibliche Nachkommenschaft aus der Linie des einen der beiden Söhne soll daher
auch dann ausgeschlossen sein, wenn unter den Nachkommen des anderen Sohnes eheliche
oder durch nachfolgende Ehe legitimierte Söhne vorhanden sind. Hat in diesem Falle der
andere Fideikommißbesitzer mehrere Söhne hinterkassen, so soll der erstgeborene Sohn in das
Familienfideikommiß Kleinziegenfeld —Trautskirchen, der zweitgeborene Sohn in das Fideikommiß
Strößendorf —Weidnitz mit Kirchlein nachfolgen. Ist in dieser anderen Linie nur
ein männlicher Abkömmling vorhanden, so fallen ihm beide Fideikommisse an. Die beiden
Fideikommisse sollen solange vereinigt bleiben, bis sich in der männlichen Nachkommenschaft
wieder zwei Linien bilden. Die Nachfolge in diesem Fall und für die Folgezeit findet in
der verordneten Weise statt.
Erst nach völligem Erlöschen des Mannesstammes in beiden Linien ist die weibliche
Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischem Verbande nach Maßgabe des § 90
des Bayerischen Fideikommißediktes berufen.
Nachfolgefähig ist nur derjenige von den Nachkommen, gleichviel ob männlichen oder
weiblichen Geschlechts, der von einer adeligen Mutter geboren ist und der evangelischprotestantischen
Kirche angehört. Die Mutter des Fideikommißnachfolgers muß daher adelig
von Geburt sein oder den Adel vor Eingehung der Ehe erworben haben; nicht erforderlich
ist, daß sie selbst der evangelisch-protestantischen Konfession angehört. Gelangt nach § 90, 91