Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Fideikommissen  für  seine  beiden  Söhne  Franz  Faver  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar
  und  Karl  Euseb  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  und  deren  eheliche
Deszendenz  bestimmt  und  der  Vereinbarung  seiner  Söhne  anheim  gegeben,  wer  von  ihnen
das  Fideikommiß  Strößendorf—Weidnitz  mit  Kirchlein  und  wer  das  Fideikommiß  Kleinziegenfeld
  —  Trautskirchen  erhalten  soll.  Der  Stifter  Franz  Friedrich  Karl  Freiherr  von
Seckendorff-Aberdar  ist  am  17.  August  1887  verlebt.  Am  1.  November  1888  ist
ihm  sein  Sohn  Franz  Kaver  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  im  Tode  nachgefolgt.
  Nachfolger  des  Franz  Kaver  Freiherrn  von  Seckendorff-Aberdar  ist  sein
einziger  Sohn  Walter  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar,  K.  Kämmerer  und  Oberleutnant
  der  Reserve  in  Unternzenn  geworden.

Laut  Urkunde  des  K.  Notariats  Bamberg  I  vom  1.  August  1911  Gesch.-Reg.  Nr.  914
hat  sich  Walter  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar  für  das  Fideikommiß  Kleinziegenfeld
  —Trautskirchen  entschieden,  Karl  Euseb  Freiherr  von  Seckendorff-Aberdar
übernahm  das  Fideikommiß  Strößendorf—Weidnitz  mit  Kirchlein.

Die  Nachfolge  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  der  agnatisch  linealen  Erbfolgeordnung
mit  dem  Rechte  der  Erstgeburt  im  Mannesstamme.  Der  ehelichen  Geburt  steht  die  Legitimation
  durch  nachfolgende  Ehe  gleich.  Die  weibliche  Nachkommenschaft  ist  solange  ausgeschlossen,
  als  überhaupt  männliche  Nachkommen  des  Stifters  im  Mannesstamme  vorhanden
sind.  Die  weibliche  Nachkommenschaft  aus  der  Linie  des  einen  der  beiden  Söhne  soll  daher
auch  dann  ausgeschlossen  sein,  wenn  unter  den  Nachkommen  des  anderen  Sohnes  eheliche
oder  durch  nachfolgende  Ehe  legitimierte  Söhne  vorhanden  sind.  Hat  in  diesem  Falle  der
andere  Fideikommißbesitzer  mehrere  Söhne  hinterkassen,  so  soll  der  erstgeborene  Sohn  in  das
Familienfideikommiß  Kleinziegenfeld  —Trautskirchen,  der  zweitgeborene  Sohn  in  das  Fideikommiß
  Strößendorf  —Weidnitz  mit  Kirchlein  nachfolgen.  Ist  in  dieser  anderen  Linie  nur
ein  männlicher  Abkömmling  vorhanden,  so  fallen  ihm  beide  Fideikommisse  an.  Die  beiden
Fideikommisse  sollen  solange  vereinigt  bleiben,  bis  sich  in  der  männlichen  Nachkommenschaft
wieder  zwei  Linien  bilden.  Die  Nachfolge  in  diesem  Fall  und  für  die  Folgezeit  findet  in
der  verordneten  Weise  statt.

Erst  nach  völligem  Erlöschen  des  Mannesstammes  in  beiden  Linien  ist  die  weibliche
Nachkommenschaft  mit  fortdauerndem  fideikommissarischem  Verbande  nach  Maßgabe  des  §  90
des  Bayerischen  Fideikommißediktes  berufen.

Nachfolgefähig  ist  nur  derjenige  von  den  Nachkommen,  gleichviel  ob  männlichen  oder
weiblichen  Geschlechts,  der  von  einer  adeligen  Mutter  geboren  ist  und  der  evangelischprotestantischen
  Kirche  angehört.  Die  Mutter  des  Fideikommißnachfolgers  muß  daher  adelig
von  Geburt  sein  oder  den  Adel  vor  Eingehung  der  Ehe  erworben  haben;  nicht  erforderlich
ist,  daß  sie  selbst  der  evangelisch-protestantischen  Konfession  angehört.  Gelangt  nach  §  90,  91