Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 125 — 
Beilage 
Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 23. März 1900. 
  
  
Ausführungsanmeisung 
zum Gesetze, betreffend die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals vom 
20. Juni 1899 — Reichs-Gesetzbl. S. 315 — (im Anhang'’) abgedruck). 
  
Artikel 1. 
Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nur auf diejenigen Gebühren, welche die allgemeine Zu 8. 
Vergütung für die Benutzung des Kanals darstellen, einschließlich jedoch der Lootsengebühr zwischen des 
den Kanalrheden bei Brunsbüttel und Holtenau. Sie umfaßt dagegen nicht die Gebühren für besondere Gesetzes 
Leistungen, die der Kanalverwaltung besondere Ausgaben verursachen. Für diese Leistungen sind die, 
den Ersatz baarer Auslagen darstellenden Sondergebühren auch von den sonst befreiten Schiffen zu 
entrichten. 
Hierher gehören namenilich 
a) die Gebühren für Schleppen von Schiffsgefäßen und Beigabe von Dampfern zur Hülfe- 
leistung, 
b) die Wegegelder der Kanallootsen sowie die Gebühren für ein die vorschriftsmäßige Dauer 
überschreitendes Behalten der Loolsen an Bord, 
c) die Miethe für Zollzeichen und für Laternen 2c., 
ch die Gebühren für die Begleitung und Bewachung von seuchenverdächtigen Schiffen oder 
von Viehtransporten, 
e) die auf die Kanalabgabe in Anrechnung kommenden Elblootsgelder. 
Artikel 2. 
Zur Führung der Reichskriegs flagge sind berechtigt: 
a) die Seiner Majestät dem Kaiser und Ihrer Majestät der Kaiserin eigenthümlich gehörigen 
Dampf= und Segelyachten, 
b) die den Souveränen der deutschen Staaten, den Prinzen der regierenden deutschen König- 
lichen Häuser sowie den Ersten Bürgermeistern der freien Hansestädte eigenthümlich 
gehörigen Privalfahrzeuge, 
xc) die Kriegsschiffe und Kriegsfahrzeuge der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten, 
h die übrigen Schisse, Fahrzeuge und Boote der Kaiserlichen Marine, sobald auf ihnen eine 
Standarte weht, oder ein aktiver oder zum aktiven Dienste herangezogener Offizier dienstlich 
eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt sind (Hulks), 
o) die von der Kaiserlichen Marine ermietheten oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellten 
Schiffe und Fahrzeuge (nebst Beibooten), sofern sie von einem aktiven oder zum aktiven 
  
)Der „Anhang“ vergl. Artikel 11, 13, 11, 22 und 24 — isl hier nicht mit abgedruckt. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.