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die dienstliche Mittheilung des dienstthuenden Hafen= oder Schleusenmeisters bekannt sind, ist bei Prüfung
der Frage, ob ein Jahrzeug die die Gebührenfreiheit begründende Flagge mit Fug und Recht trägt,
oder sein Anspruch auf Gebührenfreiheit sonst begründet ist, Folgendes zu beachten:
a) Ist bei einem der im Artikel 2 unter a und b erwähnten Fahrzeuge der Eigner an Bord —
was eventuell in geziemender Weise festzustellen sein wird —, so ist damit die Sache erledigt,
andernfalls ist der Führer zur Vorlegung der Schiffspapiere aufzufordern. Ist dieser ein Offizier,
so ist wie unter b Satz 2 zu verfahren.
b) Bei den im Artikel 2 unter c aufgeführten Schiffen 2c. ist die Berechtigung zur Führung der
Kriegsflagge nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn besondere Umstände eine ausreichende
Veranlassung dazu geben. Führt ein Offizier das Kommando, so ist nur dessen Namen und
Charge in geziemender Weise festzustellen.
c) Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Schiff, welches die im Artikel 3 unter b beschriebene Flagge
führt, von einem Offizier kommandirt wird.
d) Hiervon abgesehen haben sich die Führer der in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Schiffe und
Fahrzeuge auf Erfordern über ihre Berechtigung durch Vorlegung amtlicher Bescheinigungen,
ihrer Schiffspapiere u. s. w. auszuweisen.
e) Die im Artikel 6 erwähnten Fahrzeuge haben sich auf Erfordern durch ihre Schiffspapiere, den
Miethvertrag oder durch eine besondere Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus denen ihr
Rechtsverhällniß zu dieser klar hervorgehen muß, auszuweisen.
Artikel 8.
Bezüglich der Fahrzeuge, welche ausschließlich Güter für die Kanalverwaltung selbst besördern,
verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. Diese Fahrzeuge haben sich durch die vorschriftsmäßigen
Freipässe auszuweisen.
Artikel 9.
Liegt begründeter Verdacht vor, daß ein als „leer“ angemeldetes Schiff beladen ist, oder daß
die Angaben in den vorgelegten Schiffspapieren, insbesondere über den Abgangs= und den Bestimmungs-
hafen, oder diese Papiere selbst nicht richtig sind, und ist eine Gewißheit über die Berechtigung dieses
Verdachts nicht anders zu erlangen — aber auch nur dann —, so darf von den betheiligten Beamten
eine Durchsuchung der Schiffsräume und eine Durchsicht der dabei vorgefundenen Schiffs= und Ladungs-
papiere in Gegenwart des Schiffers oder dessen Stellvertreters vorgenommen werden.
Zu den Schiffspapieren gehören insbesondere:
das Schiffszertifikat, der Meßbrief und das Schiffsjournal;
zu den Ladungspapieren:
das Manifest, die Konossemente, Ladescheine und etwaige Ladungsbücher.
» Andere als Schiffs- und Ladungspapiere unterliegen der Durchsicht nicht. Die Einsichtnahme
ist den Beamten jedoch insoweit gestattet, als dies zur Feststellung nöthig ist, ob ein Schriftstück ein
Schiffs= oder Ladungspapier darstellt. Die Durchsuchung selbst ist auf das nach dem Vorstehenden
uncerläßliche Maß zu beschränken, und sind unnöthige Belästigungen streng zu vermeiden;
verschlossene Behälter sind nur im äußersten Nothfalle zwangsweise zu öffnen unter möglichster
Schonung der Behälter und ihrer Schlußvorrichtungen und unter Hinzuziehung eines Schlossers.
Artikel 10.
Die Hebeämter sind zur Rückzahlung der erhobenen Gebühren oder eines Theiles davon nicht
berechtigt, sofern nicht ein obne Weiteres ersichklicher Rechenfehler vorliegt. Sonst haben sie auf Ein-
wendung gegen die Gebührenfestsetzung die betheiligten Personen auf den durch §. 4 des Gesetzes gegebenen
Weg des Einspruchs beim Kanalamte zu verweisen oder die bei ihnen eingehenden schriftlichen Einsprüche
dem Kanalamte zur Entscheidung vorzulegen. Der Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung ist dabei stets
schriftlich zu vermerken. Die Vorlage an das Kanalamt ist namentlich auch dann zu bewirken, wenn in
Ermangelung eines ordnungsmäßigen Meßbriefs der bei der Gebührenberechnung zu Grunde zu legende
Raumgehalt des Schisfes durch Schätzung ermittelt worden ist und später auf Grund eines dann vor-
gelegten ordnungsmäßigen Meßbriefs eine Rückzahlung verlangt wird.
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Zu 8. 3
des
Gesetzes.
Zu §. 4
des
Gesetzes.