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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamte des Innern.
Zu betiehen durch alle Vostanstalten und Huchhandlungen.
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 28. März 1900. X 13.
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Juhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7
Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes Seite 131, 173.
1. ZJoll= und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 4. Juli 1899, betreffend die Aenderungen des Mühlen-
regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §.7 Zisffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes, Ziffer V.
(Central-Blatt S. 252) wird der Text dieses Regulativs und der bezeichneten Ausführungsbestimmungen,
wie er sich in Folge der ergangenen abändernden Vorschriften und unter Berücksichtigung des Bundesraths-
beschlusses vom 15. März 1900, Ziffer I. 2 (Central-Blatt S. 48) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 15. März 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Regulativ für Getreidemühlen und Mütlzereien.
. In Gemäßheit des §. 7 Ziffer 3 und 4 des Zolltarifgesetzes werden bezüglich der Gewährung
einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen= und Mälzereifabrikaten folgende Bestimmungen gegeben.
. 1.
Inhaber von Mühlen oder Mälezereien, ai#- ausländisches Getreide mit dem Anspruch auf Zoll-
nachlaß bei der Ausfuhr einer entsprechenden Menge von ihnen hergestellter Fabrikate verarbeiten wollen,
haben die Bewilligung eines Zollkontos für das zu verarbeitende ausländische Getreide bei dem Haupt-
amie zu beantragen, wobei genaue Angaben über die zu verarbeitenden Getreidearten, die herzustellenden
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