Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  141

der  Revisionsbeklagte  sind  jedenfalls  der  Revisionsklägerin
gegenüber  nicht  persönlich  aus  den  durch  den  Kaufvertrag
  ihr  gegenüber  bestehenden  Verpflichtungen  haftbar,
und  es  kann  von  einer  Haftbarkeit  derselben  nur  insoweit
die  Rede  sein,  als  die  Vorschrift  von  Art.  58  der  Subhastationsordnung
  reicht  und  etwa  ein  Anspruch  auf  gänzliche
oder  theilweise  Rückerstattung  beziehungsweise  Minderung
des  Kaufpreises  besteht,  oder  insofern  als  jene  die  prinzipiell
  ihrem  Schuldner  als  Verkäufer  zustehenden  Rechte
aus  dem  Kaufvertrage  für  sich  geltend  machen  und  der
Ansteigerer  hienach  in  der  Lage  ist,  ihnen  die  ihm  gegen
den  Verkäufer  zustehenden  Einwendungen  entgegenzusetzen.


Wollte  man  die  Störung  in  dem  Bezuge  der  Miethzinsen
  als  einen  Entwehrungsfall  im  Sinne  von  Art.  58  der
Subhastationsordnung  und  der  bezüglichen  Bestimmungen
des  bürgerlichen  Rechts  auffassen,  so  wäre  eine  Haftbarkeit
  der  Hypothekgläubiger,  da  fie  nach  dem  Gesagten
keinenfalls,  auch  abgesehen  von  den  getroffenen  Steigbedingungen,
  verpflichtet  sind,  fait  et  enuse  für  die  Revisionsklägerin
  zu  übernehmen  und  die  Störung  im
Miethzinsbezuge  selbst  zu  beseitigen,  nur  insoweit  begründet,
  als  die  Voraussetzungen  von  Art.  58  der  Subhastationsordnung
  vorliegen,  eine  wirkliche  Entwehrung  zufolge
gerichtlichen  Urtheils  stattgefunden  hat  und  in  dem  bezüglichen
  Rechtsstreite  den  Hypothekgläubigern  der  Streit
verkündet  wurde.  Diese  Voraussetzungen  von  Art.  58
a.  a.  O.  liegen  aber,  wie  das  Berufungsgericht  festgestellt
hat,  nicht  vor.

Die  Revisionsklägerin  macht  zwar  geltend,  daß  ihr
wegen  der  behaupteten  Störung  und  des  Bestehens  einer
gerechtfertigten  Furcht  vor  solcher  jedenfalls  ein  Retentionsrecht
  gemäß  Art.  1653  C.  c.  zur  Seite  stünde  und
ihr  deshalb  gestattet  sein  müsse,  wenigstens  vorerst  einen
entsprechenden  Theil  des  Steigpreises  zurückzuhalten.
Allein  mit  Unrecht.