Oberstrichterliche Entscheidungen. 141
der Revisionsbeklagte sind jedenfalls der Revisionsklägerin
gegenüber nicht persönlich aus den durch den Kaufvertrag
ihr gegenüber bestehenden Verpflichtungen haftbar,
und es kann von einer Haftbarkeit derselben nur insoweit
die Rede sein, als die Vorschrift von Art. 58 der Subhastationsordnung
reicht und etwa ein Anspruch auf gänzliche
oder theilweise Rückerstattung beziehungsweise Minderung
des Kaufpreises besteht, oder insofern als jene die prinzipiell
ihrem Schuldner als Verkäufer zustehenden Rechte
aus dem Kaufvertrage für sich geltend machen und der
Ansteigerer hienach in der Lage ist, ihnen die ihm gegen
den Verkäufer zustehenden Einwendungen entgegenzusetzen.
Wollte man die Störung in dem Bezuge der Miethzinsen
als einen Entwehrungsfall im Sinne von Art. 58 der
Subhastationsordnung und der bezüglichen Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts auffassen, so wäre eine Haftbarkeit
der Hypothekgläubiger, da fie nach dem Gesagten
keinenfalls, auch abgesehen von den getroffenen Steigbedingungen,
verpflichtet sind, fait et enuse für die Revisionsklägerin
zu übernehmen und die Störung im
Miethzinsbezuge selbst zu beseitigen, nur insoweit begründet,
als die Voraussetzungen von Art. 58 der Subhastationsordnung
vorliegen, eine wirkliche Entwehrung zufolge
gerichtlichen Urtheils stattgefunden hat und in dem bezüglichen
Rechtsstreite den Hypothekgläubigern der Streit
verkündet wurde. Diese Voraussetzungen von Art. 58
a. a. O. liegen aber, wie das Berufungsgericht festgestellt
hat, nicht vor.
Die Revisionsklägerin macht zwar geltend, daß ihr
wegen der behaupteten Störung und des Bestehens einer
gerechtfertigten Furcht vor solcher jedenfalls ein Retentionsrecht
gemäß Art. 1653 C. c. zur Seite stünde und
ihr deshalb gestattet sein müsse, wenigstens vorerst einen
entsprechenden Theil des Steigpreises zurückzuhalten.
Allein mit Unrecht.