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herbeizuführen, daß die zollfreie Ablassung der Waare ohne vorgängige Denaturirung zu erfolgen hat,
wenn der Aschengehalt des Mehles mindestens 5 Prozent in der Trockensubstanz beträgt.
Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der Nr. 25 q 2 des Tarifs zugewiesenen
Mühlenfabrikale die Ermittelung des Aschengehalts — bei Fabrikaten aus Gerste nach vorausgegangenem
Siebverfahren — herbeizuführen, wenn die Betheiligten dies verlangen und für den Fall, daß das Er-
gebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der in den vorhergehenden beiden Absätzen
bezeichnete Mindeslgehalt an Asche festgestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem
Falle ist die zollfreie Ablassung der Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig.
In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie keine oder eine unvoll-
ständige Deklaration vorliegt, oder der Waarendisponent sich zur Abgabe einer solchen außer Stande
erklärt, oder Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Deklaration bestehen, oder Gemische verschiedener
Kleiearten vorliegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichenfalls nach vorgängiger Vernehmung
von Sachverständigen, zu entscheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren — ob dassjenige für
Noggen= und Weizenkleie oder dasjenige für Gerstenkleie — anzuwenden ist.