Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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der  Reiche,  die  Selbstregierung  antrat.  Durch  schnelles  Zugreifen  riss  dieser  Fürst
1447  auch  den  ingolstädtischen  Antheil  an  sich,  seine  Linie  wurde  seitdem  Landshut-Ingolstadt
  genannt.  Auf  Heinrich  folgte  im  Jahre  1450  sein  einziger  Sohn,
Ludwig  der  Reiche,  der  sich  bald  nach  Antritt  seiner  Regierung  mit  Herzog
Albrecht  III.  von  München  wegen  des  ingolstädtischen  Antheils  verglich;  ihm  folgte
abermals  sein  einziger  Sohn,  Georg  der  Reiche,  1479—1503.  Da  bei  den  verschiedenen
  Erbfüllen  dieser  Linie  immer  nur  Ein  überlebender  Sohn  vorhanden
war,  so  kam  in  derselben  keine  Subdivision  vor;  dagegen  fanden  beim  Ausgange
des  Mannsstammes  dieser  Linie  grosse  Erbfolgestreitigkeiten  und  in  Folge  derselben
  der  landshuter  Erbfolgekrieg  statt.

Georg  der  Reiche,  als  ‚der  Letzte  vom  Mannsstanıme  seiner  Speziallinie,  errichtete
  1496  ein  Testament.  worin  er,  mit  Uebergehung  der  münchener  Agnaten,
seine  Tochter  Elisabeth  als  Erbin  des  ganzen  niederbayerischen  Herzogthums  einsetzte
  und  sogar  ihren  Gemahl  Ruprecht,  Pfalzgrafen  bei  Rhein,  und  dessen  Familie
  substituirte  ?).

Dieses  Testament  widersprach  sowohl  den  Grundsätzen  des  deutschen  Fürstenrechtes
  überhaupt,  als  auch  insbesondere  den  bayerischen  Hausverträgen.  Vergebens
  waren  die  Vorstellungen  der  eigenen  Räthe  des  Herzogs  Georg,  vor  allen
des  Kanzlers  Kolberger  (zum  Grafen  von  Neukolberg  erhoben),  vergebens  die  Einreden
  der  Agnaten  zu  Bayern-München,  der  rechtmässigen  Erben  des  Landes,  vergebens
  selbst  die  Vorstellung  des  Kaisers  Maximilian,  welcher  auf  Ansuchen  des
Herzogs  Albrecht  dem  Testament  die  Bestätigung  versagte.  Herzog  Georg  nahın
sein  Testament  nicht  wieder  zurück.

Seiner  Tochter  und  deren  Gemahl  suchte  er  bei  Lebzeiten  die  Erbfolge  durch
verschiedene  Bündnisse  und  Einräumung  des  Besitzes  zu  sichern;  er  starb  aber,
ohne  diese  Absicht  erreicht  zu  haben,  amı  1.  December  1503.  Vor  Allem  kam  es
nun  auf  die  Landstände  an,  welche  von  beiden  Seiten  wegen  der  Huldigung  angegangen
  wurden,  aber  sich  dahin  entschieden,  dass  von  ihnen  eine  provisorische
  Landesregierung  bis  zum  Austrage  der  Sache  niederzusetzen  sei.  Sobald
dies  aın  1.  Januar  1504  geschehen  war,  erfolgte  eine  Ladung  der  streitenden  Parteien
  auf  den  kaiserlichen  Tag  zu  Augsburg,  wo  der  Kaiser  selbst  einer  zahlreichen
  Versammlung  von  Fürsten  und  Herren  präsidirte.e  Am  5.  Februar  begannen
die  Verhandlungen.  Auf  beiden  Seiten  plaidirten  die  Sachwalter  in  ausführlichen
Vorträgen;  auf  Seiten  der  Agnaten  stand  der  Dr.  Lamparter,  würtembergischer
Kanzler,  einer  der  grössten  Rechtsgelehrten  seiner  Zeit;  Sachwalter  des  Pfalzgrafen
  Ruprecht  war  der  Domheır  Leonhard  von  Eglofstein.  Lamparter  stützt

1)  Ueber  diesen  privalfürstenrechtlich  interessanten  Streit  siehe  Mosers  Staaterecht  Bd.  XVI

.  132.  Auch  sind  verschiedene  Urkunden  davon  in  Lünigs  R.  A.  part.  spec.  cont.  2  (vol.  8),
Pfalz  S.  54  abgedruckt.  Ausführlich,  nach  archivalischen  Quellen,  ist  der  landshuter  Erbfolgestreil
  dargestellt  von  A.  Buchner  Bd.  \1  8.490597.  Das  Testament  Georgs  selbst,  gegeben  zu
Friedrichsburg  bei  Worma  den  19.  September  1496,  ist  abgedruckt  in  den  Krennerschen  Landlagsverhandlungen
  XIV.  S.63.  Darin  erscheint  Elisabeth,  seine  Tochter,  als  einzige  Erbin  des  Landes
  und  seiner  Schätze;  sie  heiralhel  einen  Sohn  Philipps.  Erfolgen  Söhne  aus  dieser  Ehe,  so
werden  ric  Nachfolger  in  der  Regierung,  wenn  nicht,  so  kommt  das  ganze  Erbe  dessenungeachlet
an  den  Pfalzgrafen  Philipp  und  seine  Nachkonunenschaft  und  nie  an  Herzog  Albrocht  von  München.