Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Tabelle II. 
Fläche, Wohnhäuser, Einwohner. 
Termin: 1. November 1901. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken 1) aufzustellen. 
Sie soll enthalten: 
1. Flächeninhalt in Quadratkilometern (auf 2 Dezimalen) nach den neuesten Feststellungen 
und mit Ausschluß der Meerestheile (Haffe, Bodden und dergleichen). Der Flächeninhalt 
solcher Meerestheile ist für den betreffenden Bezirk in einer Anmerkung möglichst genau 
anzugeben. 
Abweichungen von den Angaben bei der vorigen Volkszählung sind zu erläutern 
(vergl. Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs, Jahrgang 1898, II. S. 167 ff.). 
2. Bewohnte Wohnhäuser. 
3. Andere bewohnte (seststehende oder bewegliche) Baulichkeiten: 
a) hauptsächlich oder gewöhnlich nicht zu Wohnzwecken dienende Gebäude, 
b) sonstige Baulichkeiten: « 
a)feststehende(Hütten,Bretterbuden,Zelteu.s.w.), 
Obeivegliche(Wagen,Schiffeu.s.to.). 
4. Zur Zeit der Zählung unbewohnte Wohnhäuser. 
Ortsanwesende Bevöllerung am 1. Dezember 1800. 
a) männlich, 
b) weiblich, 
e) zusammen. 
6. Ortsanwesende Bevölkerung am 2. Dezember 1895 nach dem Territorialbestand am 
1. Dezember 1900: 
a) männlich, 
b) weiblich, 
) zusammen. 
7. Bevölkerungs-Zu= oder -Abnahme (J oder —): 
a) männlich, 
b) weiblich, 
e) zusammen. 
□ 
Anhang zu Tabelle II. 
Von jedem Staate ist in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathsbeschlusse vom 9. Dezember 1887 
(vergl. Statistik des Deutschen Reichs Bd. 101 S. 25) bis 1. November 1901 folgender Nachweis nach 
größeren Verwaltungsbezirken zu geben: 
Zahl der Geborenen im Dezember 1900, einschließlich Todtgeborene: 
a) männlich, 
b) weiblich, 
c) zusammen. 
— — j 
1) Als größere Verwaltungsbezirke gelten in Preußen die Provinzen und Regierungsbezirke, in Bayern die 
Regierungsbezirke, in Sachsen die Kreishauptmannschasten, in Würllemberg die Kreise, in Baden die Landeskommissariats- 
bezirke, in Hessen die Provinzen, in Oldenburg die drei Landestheile, in Elsaß-Lothringen die Bezirke. Bei den übrigen 
Staaten bleibt ihre Eintheilung unberäcksichtigk. 
*!) Es sind nicht Komplexe mehrerer Gebäude oder bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser zu zählen. 
Als Wohnhaus ist im Allgemeinen anzusehen: 
1. jedes freistehende Wohngebäude, 
2. jedes, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindliche, zu Wohnzwecken bestimmte 
Gebäude, das vom nebenstehenden Gebäude durch eine vom Dache bis zum Keller reichende Trennungs- 
wand geschieden ist.
	        
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