Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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8. 4. 
Die Zählung wird in der Regel nach Gemeinden (Gutsbezirken) durchzuführen sein. Es wird 
zu bestimmen sein, wer Angaben über die Obstbäume machen soll, die längs der Smaßen im Eigenthume 
des Staates, der Provinz, des Bezirkes, des Kreises, Distrikts 2c. stehen. In größeren Städten wird in 
den dicht bebauten Stadttheilen, in denen das Gartenland nur einen untergeordneten Platz einnimmt, 
von der Obstbaumzählung Abstand genommen werden dürfen, und nur dafür zu sorgen sein, daß für die 
Außenbezirke solche Ermittelungen stattfinden. 
8. ö. 
Es wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß da, wo sich im Gemeindebezirke größere Gart- 
nereien oder Pflanzungen vorfinden, die hauptsächlich der Obstzucht dienen, deren Besitzer oder sonst für 
den Obstbau sich besonders interessirende Personen (3. B. Mitglieder von Obstbauvereinen) zur Mitwirkung 
bei der Einrichtung und Ausführung der Obstbaumaufnahme herangezogen werden. 
S. 6. 
Für die Staaten, in denen die Obstbaumzählung mit der Viehzählung oder Volkszählung 1900 
verbunden wird, ist der Termin damit bestimmt. Wo die Obstbaumzählung als Bestandtheil der Ermitte- 
lungen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung behandelt wird, dürfte der Monat September, in 
welchem der Abschluß der Anbauanfnahmen erfolgt (vergl. Anlage 2 KF. 4), als am geeignetsten anzu- 
sehen sein. 
S. 7 
Bei der Verbindung der Obstbaumzählung mit der Viehzählung oder Volkszählung (s. §. 6) ist 
die Erhebung durch Ausgabe von Fragebogen (oder mit den anderen Zählpapieren in Verbindung 
gebrachten Frageformularen) an die einzelnen Obstbaumbesitzer von selbst gegeben. 
S. 8S. 
Wo diese Erhebung in mehr oder weniger enge Verbindung mit der Aufnahme der landwirth- 
schaftlichen Bodenbenutzung im Sommer 1900 gebracht wird, wird folgendes Verfahren sich empfehlen. 
In allen Fällen ist darauf zu halten, daß die Angaben über die Zahl der Bäume, der vier 
Obstarten, mögen sie vom Besitzer selbst oder anderen gemacht werden, auf Grund einer vorher- 
gegangenen Inaugenscheinnahme der Bestände geschehen, da auch beim Besitzer selbst kleinerer Obstbestände 
nicht vorausgesetzt werden kann, daß er ohne eine solche die Fragen richtig beantworten werde. Es sollte 
daher einige Zeit vor der Zählung eine entsprechende Bekanntmachung erfolgen. 
Bei stark gemischten Obstbeständen wird nur auf dem Wege einer wirklichen Zählung der Bäume 
zu einem sicheren Ergebnisse zu gelangen sein; bei gleichartigem, zumal reihenweisem Bestande wird es 
genügen, die Zählung durch Multiplikation der Zahl der in einer Längs= und einer Breitenreihe stehenden 
Bäume vorzunehmen. 
Soweit die Obstbäume bestimmten Gehöften oder Häusern Privatpersonen (Besitzern oder 
Pächtern)] zugehören, dürfle es sich empfehlen, darauf aufmerksam zu machen, daß nicht allein die in den 
anstoßenden Gärten, Obstgärten, Angern r2c. stehenden Bäume, sondern auch die anderen innerhalb der 
Gemeindeflur — in entfernteren Obstpflanzungen auf Aeckern 2c. — stehenden mit anzugeben sind; soweit 
innerhalb der Gemeindeflur Obstbäume in öffentlichem Eigenthum (an Staats-, Bezirks= 2c. Straßen, bei 
öffentlichen Anstalten) stehen, ist dafür zu sorgen, daß sie in der Gesammtsumme der für die Gemeinde 
nachzuweisenden Obstbäume nicht fehlen. 
Die zu den einzelnen Gehöften (Häusern) gehörigen Bäume werden am zweckmäßigsten in der 
Weise ermittelt, daß die mit der Aufnahme Beauftragten mit einer Liste von Gehöft zu Gehöst (Haus zu 
Haus) gehen und die Zahlenangaben an Ort und Stelle eintragen. Diese Liste dürfte zweckmäßig so 
einzurichten sein, daß in einer Vorspalte die Bezeichnung der Gehofte (Häuser), in vier weiteren Spalten 
die Bezeichnung der Obstarten vorgetragen sind. Dabei sollten in Ortschaften, wo Obstbäume sich nicht 
nur auf dem an die Gehöfte anstoßenden Gartenlande 2c., sondern auch außerhalb der engeren Dorfflur 
— auf Aeckern, in abgesonderten Obstanlagen — in irgendwie beträchtlicher Anzahl finden, die Besitzer 
dazu veranlaßt werden, gesonderte Angaben über diese beiden Theile ihres Obstbestandes zu machen, 
was durch entsprechende Einrichtung der Listen (besondere Zeilen oder Spalten für den Standort der
	        
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