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10.
Für die Benutzung besonders kostspieliger Leitungen wird neben den sonst fälligen Gebühren eine
auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche Zuschlaggebühr von 10 Prozent der Mehrkosten erhoben.
11.
Die jährliche Zuschlaggebühr für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten oder
mehrerer Wecker auf demselben Grundstücke wie die Sprechstelle beträgt
für jeden Wecker saf-
FürdieAnbringungundJnstandhaltungeineszweitenMikrophonswerdenjährlichHAL-erhoben.
Für besondere Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art sind
neben einer Jahresgebühr von 3 /¾ die Selbstkosten der Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung
zu erstatten. Für die auf Verlangen der Theilnehmer angebrachten zweiten Fernhörer sind ebenfalls die
Selbstkosten zu erstatten. Diese besonderen Wecker und Fernhörer gehen in das Eigenthun der Theil-
nehmer über.
12.
Die Gebühr für eine Verbindung zur Nachtzeit innerhalb desselben Fernsprechnetzes beträgt 20 Pf.
In Fernsprechnetzen ohne Nachtdienst beträgt die Bauschgebühr für vorher angemeldete Ver-
bindungen zwischen denselben Theilnehmern
monatlic 1. 4,
vierteljährlich 92 50 Pf.
13.
Bei Benutzung der öffentlichen Fernsprechstellen beträgt die Gebühr für eine Verbindung von
nicht mehr als drei Minuten Dauer
im Ortsverkehre 10Pk,
imNachbar-Iris-undVorortsverkehre..............20-.
Für Gespräche im Fernverkehre werden die im §. 7 der Fernsprechgebühren-Ordnung festgesetzten
Gebühren erhoben.
14.
Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittelungsanstalt zum Zwecke der
Weiterbeförderung beträgt 1 Pf. für das Wort, mindestens 20 Pf. Ueberschießende Beträge sind auf
die nächste höhere durch 10 theilbare Summe abzurunden. Für die Weiterbeförderung durch die Post,
durch Eilboten oder Telegraph werden außerdem die tarifmäßigen Gebühren erhoben; Stundungsgebühren
kommen nicht zum Ansatze.
Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommenen Telegramms an den Theilnehmer beträgt
ohne Rücksicht auf die Wortzahl 10 Pf.
15.
Bei der Verlegung von Fernsprechstellen werden erhoben für Verlegungen innerhalb des—
selben Raumes
bei einfachen Leituggen 4 J
bei Doppelleitungen .... -
für Verlegungen innerhalb desselben Grundstücks
bei einfachen Leitunger 624
bei Doppelleitungen 10 -,
für Verlegungen nach anderen Grundstücken
bei einfachen Leitungeng 1544,
bei Doppelleitunggen 25 =
Ist die neue Stelle weiter als 10 km von der (Haupt-)Vermittelungsanstalt entfernt, so ist für
die außerhalb der Entfernungsgrenze von 10 km herzustellende neue Leitung der Baukostenzuschuß nach
Nr. 9 auch dann zu zahlen, wenn die frühere Stelle ebenfalls außerhalb jener Entfernungsgrenze lag.