Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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10. 
      Für die Benutzung besonders kostspieliger Leitungen wird neben den sonst fälligen Gebühren eine 
      auf volle Mark aufwärts abzurundende jährliche Zuschlaggebühr von 10 Prozent der Mehrkosten erhoben. 
11. 
      Die jährliche Zuschlaggebühr für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten oder 
      mehrerer Wecker auf demselben Grundstücke wie die Sprechstelle beträgt 
      für jeden Wecker ....................................................... 3 M. 
      Für die Anbringung und Instandhaltung eines zweiten Mikrophons werden jährlich 5 M. erhoben. 
      Für besondere Wecker anderer als der in der Telegraphenverwaltung gebräuchlichen Art sind 
      neben einer Jahresgebühr von 3 M. die Selbstkosten der Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung 
      zu erstatten. Für die auf Verlangen der Theilnehmer angebrachten zweiten Fernhörer sind ebenfalls die 
      Selbstkosten zu erstatten. Diese besonderen Wecker und Fernhörer gehen in das Eigenthun der Theil- 
      nehmer über. 
12. 
      Die Gebühr für eine Verbindung zur Nachtzeit innerhalb desselben Fernsprechnetzes beträgt 20 Pf. 
      In Fernsprechnetzen ohne Nachtdienst beträgt die Bauschgebühr für vorher angemeldete Ver- 
      bindungen zwischen denselben Theilnehmern 
              monatlich .................................................... 1 M., 
              vierteljährlich .............................................. 2   M. 50 Pf. 
13. 
     Bei Benutzung der öffentlichen Fernsprechstellen beträgt die Gebühr für eine Verbindung von 
     nicht mehr als drei Minuten Dauer 
              im Ortsverkehre ............................................... 10 Pf., 
              im   Nachbarorts- und Vorortsverkehre  ............20  -. 
     Für Gespräche im Fernverkehre werden die im §. 7 der Fernsprechgebühren-Ordnung festgesetzten 
     Gebühren erhoben. 
14. 
     Die Gebühr für die Aufnahme von Nachrichten durch die Vermittelungsanstalt zum Zwecke der 
     Weiterbeförderung beträgt 1 Pf. für das Wort, mindestens 20 Pf. Ueberschießende Beträge sind auf 
     die nächste höhere durch 10 theilbare Summe abzurunden. Für die Weiterbeförderung durch die Post, 
     durch Eilboten oder Telegraph werden außerdem die tarifmäßigen Gebühren erhoben; Stundungsgebühren 
     kommen nicht zum Ansatze. 
     Die Gebühr für das Zusprechen eines angekommenen Telegramms an den Theilnehmer beträgt 
     ohne Rücksicht auf die Wortzahl 10 Pf. 
15. 
     Bei der Verlegung von Fernsprechstellen werden erhoben für Verlegungen innerhalb des- 
     selben Raumes 
               bei einfachen Leitungen ..........................  4 M., 
               bei Doppelleitungen .................................. 6    -, 
     für Verlegungen innerhalb desselben Grundstücks 
               bei einfachen Leitungen ..........................  6 M., 
               bei Doppelleitungen .................................  10 -, 
    für Verlegungen nach anderen Grundstücken 
               bei einfachen Leitungen ..........................  15 M., 
               bei Doppelleitunggen ................................  25 -, 
    Ist die neue Stelle weiter als 10 km von der (Haupt-)Vermittelungsanstalt entfernt, so ist für 
    die außerhalb der Entfernungsgrenze von 10 km herzustellende neue Leitung der Baukostenzuschuß nach 
    Nr. 9 auch dann zu zahlen, wenn die frühere Stelle ebenfalls außerhalb jener Entfernungsgrenze lag.