Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

518  Abschnitt  VII.  Gendarmerie-Verordnung.

der  Untersuchung  der  vorgedachten  Dienstbehörde  bekannt  zu  machen.  n
Ansehung  der  Jurisdiktion  und  Strafgewalt  finden  die  Vorschriften  für  das
stehende  Heer  auch  auf  die  Gendarmerie  Anwendung.  Dem  Chef  der  Gendarmerie
  soll  dabei  der  Wirkungskreis  eines  Divisions-Kommandeurs,  dem  Brigadier
der  eines  Regiments-Kommandeurs,  sund  den  Abtheilungs-Kommandeuren  der
eines  detachirten  Bataillons-Kommandeurs]  zustehen.  Für  den  Fall  der  Konkurrenz
  von  Gendarmen  bei  Vergehen  anderer  Militärpersonen,  erfolgt  die
Bestätigung  des  Erkenntnisses  ohne  Unterschied  durch  das  Kriegsministerium.
§.  12.  Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehörden
in  Erhaltung  der  offentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  im  Innern  des
Staats  und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen
zu  unterstützen  ).  Ihr  liegt  daher  als  ordentliche  Dienstleistung,  mithin  ohne
besondere  Requisition  und  Anweisung  ob:
I.  im  Allgemeinen:
auf  die  Befolgung  der  vorgedachten  Gesetze  und  Anordnungen  zu  wachen,
die  wahrgenommenen  Hindernisse  dieser  Befolgung,  so  wie  die  dagegen
unternommenen  Handlungen  und  deren  Thäter  zu  ermitteln,  und  solche
den  betreffenden  Behörden  anzuzeigen;
II.  insonderheit
1.  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  allen
Auflauf,  Zusammenrottirungen  und  Tumult  zu  verhindern  und  zu  unterdrücken,
  den  Verbrechen  wider  die  öffentliche  Sicherheit  oder  wider  die
Personen  und  das  Eigenthum  der  Einzelnen  durch  zeitige  Dazwischenkunft
  zuvorzukommen,  wenn  solche  aber  bereits  begangen,  sie  durch
Nachfrage  und  Sammlung  der  Anzeigen  zu  ermitteln,  die  Verbrecher:)
selbst  zu  entdecken,  und  sie,  ingleichen  der  Flucht  verdächtige  Kontravenienten,
  zu  verfolgen,  anzuhalten  und  der  Behörde  zu  überliefern,
auf  Vagabonden  und  andere,  es  sei  durch  Steckbriefe  verfolgte,  oder
sonst  unsichere  und  verdächtige  Personen  und  auf  deren  Beschäftigungen
und  Verbindungen  ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und  zu  dem  Ende
sowohl  in  den  angewiesenen  Distrikten)  fortgesetzt  fleißig  zu  patrouilliren)

 

Zu  Anmerkung  1  auf  S.  517.

desselben  erst  vom  Beginn  des  nächsten  Monats  ab  zu  kürzen.  Fand  eine  Vorausbezahlung
  der  Besoldung  nicht  statt,  so  ist  die  Hälfte  derselben  bereits  von  dem  Tage
der  Suspension  ab  einzubehalten,  Dreger,  Taschenbuch  für  die  Mitglieder  der  Landgendarmerie
  S.  65  und  66.

1)  Vergl.  Reg.  Verf.,  betr.  die  angemessene  Benutzung  der  Gendarmen,  2.  Juli
1842  (M.  Bl.  S.  308).  Selbständige  Beschlagnahmen  stehen  den  Gendarmen  zu
Strafverfolgungszwecken  nicht  zu,  wohl  aber  zur  Hinderung  von  Schädigungen  polizeilich
  zu  schützender  Interessen,  E.  O.  V.  XXVIII.  414.

2)  Die  Gendarmen  dürfen  bei  der  Verfolgung  von  Verbrechern  die  Eisenbahn
benutzen;  die  hierbei  wirklich  gezahlten  Fahrkosten  werden  aus  dem  Fonds  zu
allgemeinen  polizeilichen  Zwecken  erstattet,  Res.  21.  April  1868  (M.  Bl.  S.  157).

Bei  Arbeiterunruhen  sind  die  Gendarmen  auf  ihren  Antrag  mit  Schnellzügen
zu  befördern,  auch  wenn  diese  nur  1.  und  2.  Wagenklasse  führen.  Fahrgelder  und
Pferdetransportkosten  werden  gegen  Vorzeigung  des  Marschbefehls  gestundet  und  demnächst
  letztere  ohne  Weiteres  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten,  erstere  aus  den
gesetzlichen  Reisekosten  zu  decken.  Reichen  diese  für  die  höheren  Fahrpreise  der  Schnellzüge
  nicht  aus,  so  können  die  Regierungspräsidenten  die  nachweislichen  Mehrbeträge
gemäß  §.  4  Ges.  24.  März  1873  (G.  S.  S.  122)  letzter  Abs.  zubilligen  und  an
die  Eisenbahnverwaltung  abführen  lassen,  Res.  2.  Mai  1893  (M.  Bl.  S.  110).

*)  Nicht  der  landräthliche  Kreis,  in  welchem  der  Gendarm  stationirt  ist,  sondern
der  demselben  zur  dienstlichen  Beauffichtigung  überwiesene  Patronillenbezirk  bis
zu  den  äußeren  Grenzen  desselben  einschließlich,  ist  als  Geschäftsbezirk  der  Gendarmen
anzusehen,  Res.  20  Nov.  1857  (M.  Bl.  S.  190).

Aufträge  zur  Verrichtung  von  Geschäften  außerhalb  des  Patrouillenbezirks
  können  den  Gendarmen  nur  von  ihren  Dienstvorgesetzten  ertheilt  werden
und  sind  solche  event.  von  den  betreffenden  Ortspolizeibehörden  vorher  nachzusuchen.
Erscheint  dies  in  besonders  dringenden  Fällen  ohne  Schädigung  des  Gemeinwohls