206
1) Es duͤrfen nur hinten, unmittelbar am Wagen, drei Pferde neben einander
gefuͤhrt werden.
2) Statt der einfachen Deichsel ist bei dieser Bespannungsweise eine starke Gabel
anzuwenden, an welcher vier Aufhaltriemen, zwei fuͤr das Gabelpferd und
je einer fuͤr die beiden Seitenpferde sich befinden; ein sogenannter Wild“
bahnzug ist nicht gestattet.
3) Der Raum zwischen den aͤußeren Enden der beiden aͤußeren Zugscheiten darf
nicht uͤber acht Schuhe betragen.
4) Die Seitenpferde müssen mit dem mittleren durch Kreuzzügel verbunden sehn-5)
Vor dem Einfahren in einen Ortsetter ist ein Posthorn-Signal zu geben, und
auf den Ortsetter-Straßen von Tübingen und Waldenbuch darf nur im Schritt
gefahren werden.
Die betreffenden Polizei= und Post-Behörden sind aufgefordert, über der Erfuͤllung
der vorstehenden Bestimmungen zu halten.
Stuttgart den 6. Mai 1840. Schlayer.
2. Der Regierung des Donaukreises
Bekanntmachung in Betreff des Ergebnisses der niederen Dienstprüfung im Departements des
Innern.
In Folge der am 25. und 25. d. M. von der Prüfungs-Commission der K. Re'
gierung des Donaukreises vorgenommenen niederen Dienstprüfung im Departement
des Innern ist der Candidat Albert Schwarz, Schultheiß zu Söflingen, Oberamts
Ulm, zu Bewerbung und Uebernahme der im §9.7 der K. Verordnung vom 10. Februar
1837 bezeichneten Stellen im Departement des Innern fuͤr befaͤhigt erklaͤrt
worden.
Ulm den 25. April 1840. Holzschuher.
5. Des evangelischen Consistorium.
Nachricht von dem Zustande des Unterstützungsfonds für evangelische Geistche auf Martini 4353.
Aus den geprüften und justificirten Rechnungen des Unterstützungsfonds für
die evangelischen Geistlichen von Martini 1856—57 und 1857—58 ist folgende Dar“