Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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1)  Es  duͤrfen  nur  hinten,  unmittelbar  am  Wagen,  drei  Pferde  neben  einander
gefuͤhrt  werden.

2)  Statt  der  einfachen  Deichsel  ist  bei  dieser  Bespannungsweise  eine  starke  Gabel
anzuwenden,  an  welcher  vier  Aufhaltriemen,  zwei  fuͤr  das  Gabelpferd  und
je  einer  fuͤr  die  beiden  Seitenpferde  sich  befinden;  ein  sogenannter  Wild“
bahnzug  ist  nicht  gestattet.

3)  Der  Raum  zwischen  den  aͤußeren  Enden  der  beiden  aͤußeren  Zugscheiten  darf
nicht  uͤber  acht  Schuhe  betragen.

4)  Die  Seitenpferde  müssen  mit  dem  mittleren  durch  Kreuzzügel  verbunden  sehn-5)

  Vor  dem  Einfahren  in  einen  Ortsetter  ist  ein  Posthorn-Signal  zu  geben,  und
auf  den  Ortsetter-Straßen  von  Tübingen  und  Waldenbuch  darf  nur  im  Schritt
gefahren  werden.

Die  betreffenden  Polizei=  und  Post-Behörden  sind  aufgefordert,  über  der  Erfuͤllung

  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  halten.
Stuttgart  den  6.  Mai  1840.  Schlayer.

2.  Der  Regierung  des  Donaukreises

Bekanntmachung  in  Betreff  des  Ergebnisses  der  niederen  Dienstprüfung  im  Departements  des
Innern.
In  Folge  der  am  25.  und  25.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commission  der  K.  Re'
gierung  des  Donaukreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  im  Departement
des  Innern  ist  der  Candidat  Albert  Schwarz,  Schultheiß  zu  Söflingen,  Oberamts
Ulm,  zu  Bewerbung  und  Uebernahme  der  im  §9.7  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar
  1837  bezeichneten  Stellen  im  Departement  des  Innern  fuͤr  befaͤhigt  erklaͤrt
worden.
Ulm  den  25.  April  1840.  Holzschuher.

5.  Des  evangelischen  Consistorium.
Nachricht  von  dem  Zustande  des  Unterstützungsfonds  für  evangelische  Geistche  auf  Martini  4353.
Aus  den  geprüften  und  justificirten  Rechnungen  des  Unterstützungsfonds  für
die  evangelischen  Geistlichen  von  Martini  1856—57  und  1857—58  ist  folgende  Dar“