Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

322  —  Nr.  92  —

§  1.

Die  Jäger  sind  verpflichtet,  das  auf  ihrer  Jagd  erlegte  Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild
sowie  Hasen  und  Wildgeflügel,  soweit  sie  es  nicht  in  ihrem  eigenen  Haushalt  verbrauchen  oder
au  Gastschützen  zum  Verbrauch  in  deren  Haushalt  abgeben,  an  den  Kommunalverband  des
Jagdorts  oder  ihres  Wohnorts  oder  an  zugelassene  Wildbrethändler  gegen  Bezahlung  der  für
den  Großhandel  mit  Wild  festgesetzten  Höchstpreise  abzuliefern.  Die  Kommunalverbände  sind
nicht  berechtigt,  die  Jäger  in  ihrer  Befuguis  zur  Lieferung  des  Wildes  an  zugelassene  Wildbrethändler
  zu  beschränken.

Mit  Zustimmung  des  Kommunalverbands  des  Jagdorts  kann  die  Ablieferung  ausnahmsweise
  auch  an  in  der  Nähe  des  Jagdortes  gelegene  Wirtschaften  erfolgen.

Über  das  empfangene  Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild  haben  die  Kommunalverbände
Bescheinigungen  und  die  Wildbrethändler  sowie  die  Jnhaber  von  Wirtschaften  Fleischbezugsscheine
dem  Jäger  auszustellen.

82.

Bei  der  Entnahme  von  Fleisch  von  Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild  zum  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  hat  der  Jäger  gemäß  §  16  unserer  Verordnung  vom  28.  September
1916,  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  betreffend  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  286),
zu  verfahren.  An  die  Gastschützen  darf  er  Fleisch  von  Rot-,  Dam-,  Schwarz=  und  Rehwild
nur  gegen  Fleischmarken  in  entsprechender  Höhe  abgeben.  Die  ihm  von  den  Gastschützen  ausgehändigten
  Fleischmarken  hat  er  an  den  Kommunalverband  des  Jagdortes  abzuliefern.

§  3.

In  der  Zurückbehaltung  von  Hasen  für  den  eigenen  Haushalt  und  in  der  Abgabe  von
Hasen  an  die  Gastschützen  wird  der  Jäger  insoweit  beschränkt,  als  er  bei  einer  Jagd  für  den
eigenen  Hanshalt  höchstens  2  Hasen  und  für  jeden  Gastschützen  höchstens  einen  Hasen  von  der
Strecke  entnehmen  darf.  Die  übrigen  Hasen  sind  gemäß  §  1  dieser  Verordnung  abzuliefern.

84.

Über  die  Entnahme  und  Abgabe  von  Wild  und  Wildgeflügel  haben  die  Jäger  ein  Verzeichnis
  zu  führen,  welches  die  für  den  eigenen  Haushalt  entnommenen  und  an  die  Gastschützen,
die  Kommunalverbände,  Wildbrethändler  und  Wirte  abgegebenen  Mengen,  die  Namen  der
Empfänger  und  einen  Vermerk  über  die  für  die  Abgabe  von  Fleisch  von  Rot-,  Dam-,  Schwarzund
  Rehwild  eingezogenen  Fleischmarken,  Bezugsscheine  und  Fleischbezugsscheine  enthält.  Das
Verzeichnis  ist  auf  Verlangen  dem  Kommunalverband  des  Jagdorts  zur  Emsicht  vorzulegen.

85.
Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  4  gelten  nicht  für  den  Aufbruch  von  Wild  einschließlich
Herz  und  Leber  sowie  für  Wildköpfe.  In  der  Verfügung  über  Wildaufbruch  und  Wildköpfe
ist  der  Jäger  in  keiner  Weise  beschränkt.