Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M  BS.  1027

Gefängnißdienstes  ernannt  werden,  sei  es,  daß  sie  in  ihrer  Stellung  als  Amtsgerichtsdiener
mit  dem  Gerichtsvollzieheramt  im  Nebenamte  verbleiben,  durch  das  Staatsministerium  der
Justiz  im  Benehmen  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  eine  persönliche  Zulage  nach
Maßgabe  der  gegebenen  Verhältnisse  gewährt  werden.

8  B3.

Wird  ein  Gerichtsvollzieher  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900  zum  Gerichtsschreiber
ernannt,  so  bemißt  sich  sein  Gehalt  als  Gerichtsschreiber  nach  demjenigen  Gehaltsbetrage,
den  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  im  gleichen  Zeitpunkt  als  Gerichtsvollzieher  I.  Klasse
aufgestellt  und  von  da  ab  zum  Gerichtsschreiber  ernannt  worden  wäre.

Im  Uebrigen  soll  ein  solcher  Gerichtsschreiber  als  Einkommen  mindestens  den  Betrag
erhalten,  der  ihm  nach  den  §§  49  bis  51  zukommen  würde,  wenn,  er  Gerichtsvollzieher
geblieben  wäre.

§  54.

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  Gerichtsschreiber,  die  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1900
aus  der  Zahl  der  bisherigen  Gerichtsvollzieher  ernannt  werden,  sowie  hinsichtlich,  der  Pensionen
ihrer  Hinterbliebenen  finden  die  Bestimmungen  in  den  §§  43,  55  der  Verordnung  vom
26.  Funi  1894,  die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten
  betreffend,  sinngemäße  Anwendung.

8  55.

Die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  werden,  soweit  nicht
ein  Anderes  bestimmt  ist,  vom  Staatsministerium  der  Justiz  erlassen.

München,  den  16.  Dezember  1899.

Luitpolau

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Thelemann.