M BS. 1027
Gefängnißdienstes ernannt werden, sei es, daß sie in ihrer Stellung als Amtsgerichtsdiener
mit dem Gerichtsvollzieheramt im Nebenamte verbleiben, durch das Staatsministerium der
Justiz im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine persönliche Zulage nach
Maßgabe der gegebenen Verhältnisse gewährt werden.
8 B3.
Wird ein Gerichtsvollzieher mit Wirkung vom 1. Januar 1900 zum Gerichtsschreiber
ernannt, so bemißt sich sein Gehalt als Gerichtsschreiber nach demjenigen Gehaltsbetrage,
den er erhalten haben würde, wenn er im gleichen Zeitpunkt als Gerichtsvollzieher I. Klasse
aufgestellt und von da ab zum Gerichtsschreiber ernannt worden wäre.
Im Uebrigen soll ein solcher Gerichtsschreiber als Einkommen mindestens den Betrag
erhalten, der ihm nach den §§ 49 bis 51 zukommen würde, wenn, er Gerichtsvollzieher
geblieben wäre.
§ 54.
Hinsichtlich der Pensionen der Gerichtsschreiber, die mit Wirkung vom 1. Januar 1900
aus der Zahl der bisherigen Gerichtsvollzieher ernannt werden, sowie hinsichtlich, der Pensionen
ihrer Hinterbliebenen finden die Bestimmungen in den §§ 43, 55 der Verordnung vom
26. Funi 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten
betreffend, sinngemäße Anwendung.
8 55.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden, soweit nicht
ein Anderes bestimmt ist, vom Staatsministerium der Justiz erlassen.
München, den 16. Dezember 1899.
Luitpolau
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Thelemann.