— 333 —
§. 11.
Bevor der Postbote die Zustellung an eine der in den §§. 5 bis 9 bezeichneten Personen oder uo#gemem
durch Niederlegung (§. 10) bewirkt, hat er sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Wohnung oder 2
das Geschäftslokal, worin die Zustellung vorgenommen oder vergebens versucht wird, auch wirklich die
Wohnung oder das Geschäftslokal des bezeichneten Empfängers ist, und daß die Personen, mit denen er
verhandelt, auch wirklich die sind, für welche sie sich ausgeben. 6 .
Die Personen, denen an Stelle des bezeichneten Empfängers ein Brief zugestellt wird, sind vom
Postboten darauf hinzuweisen, daß sie verpflichtet sind, die Schriftstücke dem bezeichneten Empfänger
möglichst bald auszuhändigen.
An Unerwachsene, an Miether oder an Fremde darf eine Zustellung niemals geschehen.
Soll die Zustellung an eine der in den §§. 5 bis 9 bezeichneten Personen, der an Stelle des
bezeichnelen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der Aufschriftseite
des Briefes und auf dem Formulare zur Postzustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen u. s. w.
des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben:
„Eine Zustellung an . . . . (z3. B. an die Ehefrau, an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N. N.)
darf nicht stattfinden.“ Solche Vermerke sind von dem Postboten zu beachten.
8. 12.
Die Annahme einer gehörig erfolgenden Zustellung darf von der Person, an die sie bewirkt Lerweige
wird, nicht verweigert werden. Geschieht dies dennoch, so hat der Postbote das zu übergebende Schriftstück
am Orte der Zustellung zurückzulassen. . Zustellung
Hierbei ist jedoch zu beachten, daß an den Hauswirth oder Vermiether die Zustellung nur
erfolgen kann, wenn sie zur Annahme bereit sind, daß also, wenn sie die Annahme verweigern, die
Zustellung auch nicht durch Zurücklassung des Schriftstücks bewirkt werden darf.
1 Ferner ist zu berücksichtigen, daß die Verweigerung der Zahlung der auf dem Briefe haftenden
Gebühren nicht als Verweigerung der Annahme des Briefes gilt, daß vielmehr in diesem Falle die
Gebühren vom Absender einzuziehen sind.
Die Formulare zu Postzustellungsurkunden können durch alle Postanstalten bezogen werden.
4. Polizei-Wesen.
Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
21
c Name und Sland Alt d Heimat 5
3 L er und Heimath Grund Ferhe * die batum
5 . der B . welsung Ausweisungs-
27 der Ausgewiesenen. esrasung beschlossen hat. gshasr
1. 2. I 8. 4. 5. 6.
a) Auf Grund des §5. 39 des Strafsgesetzbuchs.
1. Alois Moßler, geboren am 10. Januar 1878 zu Lod-Diebstahl (2 Jahres Stadtmagistrat Nürn-]#. März d. J.
Ausgeher, nitz, Bezirk Troppau, Oesterreichisch- Zuchthaus, laut Er-Fberg, Bayern,
Schlefien, österreichischer Staatsange-bkenntniß vom 21.
, ———.NKx. höriger, Juni 1898),
Peter Niczinski, sgeboren am 8. April 1873 zu Woydo, versuchter schwerer Königlich preußtscher §. Mai d. J.
Arbeiter, Gouvernement Lomscha, Rußland, Diebstahl, einfacher Negierungs-Prästdent
vcortsangehörig ebendaselbst, Diebstahl, Hehlerei, zu Königsberg,
Widerstand gegen
1 die Staatsgewalt
(2 Jahre Zuchthaus,
« laut Erkenntniß vom
l 14. Mai 1898),