Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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nach der Ausgabe der Werthpapiere, eine Nachtragsanmeldung vorzulegen und den danach geschuldeten 
Betrag zu entrichten. 
 Ob und in welcher Höhe von dem Anmeldenden eine Sicherheit bestellt werden soll, entscheidet 
die  Steuerstelle.    
 Wegen der Art der Sicherheitsleistung finden die Bestimmungen in Ziffer 16 Anwendung. 
Die Steuerstelle quittirt auf einer Ausfertigung der Nachtragsanmeldung über die geleistete 
Zahlung; einer wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Werthpapiere bedarf es nicht. 
     6. Die Steuerstelle hat die Einhaltung der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachtrags- 
anmeldung (Ziffer 5) zu überwachen. Die Abstempelung der Werthpapiere darf hierdurch nicht ver- 
zögert werden. 
     7. Werden von einer bergrechtlichen Gewerkschaft Einzahlungen (Beiträge, Zubußen) aus- 
geschrieben, so hat der Vorstand (Repräsentant, Grubenvorstand) spätestens zwei Wochen nach Ablauf 
der für die Einzahlung bestimmten Frist eine Anzeige zu erstatten, welche insbesondere die Summe der 
Einzahlungen, den Fälligkeitstag und den Beschluß, auf Grund dessen die Ausschreibung erfolgt, enthalten 
muß. Falls eine Freilassung von der Steuer nicht beansprucht wird, ist die Anzeige in doppelter Aus- 
fertigung an die Steuerstelle zu richten, welche den Abgabenbetrag festsetzt und einzieht und die zweite 
Ausfertigung der Anzeige mit Quittung versehen zurückgiebt. 
     8. Falls eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, ist die Anzeige an die Direktiv- 
behörde zu erstatten, und darin zugleich der Nachweis zu führen, daß oder inwieweit die ausgeschriebenen 
Beträge gemäß Tarifnummer 1c Abs. 2 steuerfrei sind.  
Der Direktivbehörde ist jede erforderliche Auskunft zu ertheilen und sind auf Verlangen auch die 
Bücher und sonstigen Schriftstücke der Gewerkschaft (Verhandlungen der Gewerkenversammlung, Verwaltungs- 
rechnungen u. s. w.) vorzulegen. Sie entscheidet über den Antrag auf Steuerbefreiung, setzt den zu ent- 
richtenden Abgabenbetrag fest und veranlaßt dessen Einziehung. 
Kann über die Steuerpflichtigkeit der Einzahlungen erst später Entscheidung getroffen werden, so 
bestimmt die Direktivbehörde, ob und in welcher Höhe Sicherheit bestellt werden soll. 
Der Vorlegung von Kuxscheinen bedarf es nicht. 
     9. Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer 1c Abs. 2 genannten Zwecken dienen und zu 
deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. A. anzusehen: 
  a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten ergeben, also 
        bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung neuer Sohlen in größeren 
        Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder Erneuerung der Betriebsmaschinen, 
        auch die Errichtung neuer bergbaulicher Anlagen in anderen Theilen des Grubenfeldes, 
        sofern dafür eine ältere Anlage von ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht; 
  b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hindernisse des Bergbaues in den 
        Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden Kosten für 
        wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken, die Ausgaben für neue 
        Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen Zunahme der Wärme- und Gas- 
        entwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen für Beschaffung erweiterter Einrich- 
        tungen für die Ventilation der Grube, neue Wetterschächte und Wetterstrecken, Ventilatoren, 
        Luftkompressoren u. s. w., sowie die aus der Zunahme der Entfernungen von den                            Schächten 
        bis zu den Abbaufeldern erwachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die 
        dazu nöthigen maschinellen Einrichtungen; 
  c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens oder 
        wegen Veränderung des Marktes nothwendig werden, z. B. für Umänderungen der vor- 
        handenen Sortiranstalten und Aufbereitungsanlagen; 
  d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum Schutze des 
        Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden sowie die freiwilligen Auf- 
        wendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen; 
  e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaues auf die Erdoberfläche 
        bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen, Planirungsarbeiten an 
        Aeckern und Wiesen, Entwässerungs- und Polderanlagen, Reparaturen an Häusern und 
        Ersatz des Minderwerths beschädigter Grundstücke und Gebäude. 
 
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