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S Dif i dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der
Stemmes „Giser 33 bebamnerhebund millelst eines Stempels ersichtlich zt machen. Z "
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen nicht,
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke im
voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interims-
scheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbesteuert.
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(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)
14. Die vorstehenden Bestimmungen fünden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht vollgezahlte
ti ilwei emeldet wird.
atüie zu ieilweisen Verheuerune un Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der Steuerstelle
zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, bei welcher die erste
Anmeldung erfolgt ist.
!;’r Ver wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht.
Zu §. 1 des Gesetzes und Abs. 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2.
15. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der
Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen
Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung des versteuerten,
d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der end-
gültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interims-
scheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der
Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren
vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt
die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die QOuittungsleistung
und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3, 11 und 12 gegebenen Bestimmungen.
Auf der Anmeldung (Ziffer 2) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke
sowie die dafür zur Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen.
niche gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht vollgezahlte
Aktien statt.
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder
Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in anderer sichernder
Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, ist auf der
Anmeldung zu vermerken.
· Unier den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims-
scheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung der Stempelzeichen
auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden.
16. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 2c.
vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die Interimsscheine zur Ein-
zahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims-
scheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer
für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicher-
zustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuld-
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nennwerthe, bei niedrigerem Kurse aber
zum Kurswerthe, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleih-
baren Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen
zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres
fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden
Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme aufdengemachten Vorbehaltdie Hinterlegung oder Sicherstellung
zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber nach der
Bestimmung im ersten Absatze der Ziffer 15 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb
eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der