Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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S Dif i dem Quittungsvermerk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der 
Stemmes „Giser 33 bebamnerhebund millelst eines Stempels ersichtlich zt machen. Z " 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen nicht, 
wenn bei Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke im 
voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interims- 
scheine über dem Reichsstempelabdrucke mit folgendem Vermerke zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
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(Amtsbezeichnung, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.) 
14. Die vorstehenden Bestimmungen fünden sinngemäße Anwendung, wenn eine nicht vollgezahlte 
ti ilwei emeldet wird. 
atüie zu ieilweisen Verheuerune un Versteuerung der späteren Einzahlungen ist von der Steuerstelle 
zu überwachen. Spätere Anmeldungen sind bei derselben Steuerstelle einzureichen, bei welcher die erste 
Anmeldung erfolgt ist. 
!;’r Ver wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Aktien bedarf es nicht. 
Zu §. 1 des Gesetzes und Abs. 2 der letzten Spalte der Tarifnummern 1 und 2. 
15. Für die zur Versteuerung angemeldeten Werthpapiere ist der volle tarifmäßige Betrag der 
Stempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen 
Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung des versteuerten, 
d. i. durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf den Betrag der end- 
gültigen Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interims- 
scheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben, sowie den Ort und die Zeit der 
Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren 
vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt 
die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrags, die QOuittungsleistung 
und die Abstempelung der Papiere nach den oben unter Ziffer 3, 11 und 12 gegebenen Bestimmungen. 
Auf der Anmeldung (Ziffer 2) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke 
sowie die dafür zur Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen. 
niche gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht vollgezahlte 
Aktien statt. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden oder 
Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in anderer sichernder 
Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung veranlaßt ist, ist auf der 
Anmeldung zu vermerken. 
· Unier den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten Interims- 
scheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und Vernichtung der Stempelzeichen 
auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden. 
16. Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 2c. 
vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die Interimsscheine zur Ein- 
zahlung gelangten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der abgestempelten Interims- 
scheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer 
für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicher- 
zustellen. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nennwerthe, bei niedrigerem Kurse aber 
zum Kurswerthe, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art in Höhe des bei der Reichsbank beleih- 
baren Theilbetrags als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die Zinsscheine und die Anweisungen 
zu deren Abhebung beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres 
fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden 
Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme aufdengemachten Vorbehaltdie Hinterlegung oder Sicherstellung 
zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber nach der 
Bestimmung im ersten Absatze der Ziffer 15 zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb 
eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der 
 
	        
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