Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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stände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im 
Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Diese Bekanntmachungen haben sich lediglich auf die 
Gatlung beziehungsweise Unterart der betreffenden Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken. 
Zu §. 7 Abs. 1 des Gesetzes. 
25. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der 
Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 51 Abs. 2 des 
Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu 8§. 9, 10 und 42 des Gesetzes. 
26. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichsstempel- 
marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags 
zum Verkaufe gestellt. 
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breitz sie haben, insoweit sie über Pfennig- 
beträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen Untergrund, welcher 
rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“ 
zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen 
Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise 
Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in 
rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waaren- 
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den Buchstaben „W“. Die Marken 
lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 
10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. 
Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 4. Sie sind entweder 
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht, 
indessen das Wort „Ten"“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder « 
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Vordrucke 
des Musters 4 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage 
gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande 
auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Sielle, insoweit diese aber ausreichenden Raum 
nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art aufzukleben, daß bei der späteren 
Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser 
Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen über die Marke übergreifenden 
Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der 
Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen. 
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Theile die 
gleiche fortlaufende Nummer. 
Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80, 
90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken 
gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden. 
27. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 4 ausgegeben, 
für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von 
Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im Uebrigen an 
einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf jedem der beiden Theile 
des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die 
gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken 
dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung, 
und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den 
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung 
sind zulässig, (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestaltet, dem Verwendungsvermerke die Firma. 
oder den Namen des Verwendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen.
	        
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