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stände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im
Central-Blatte für das Deutsche Reich mitgetheilt. Diese Bekanntmachungen haben sich lediglich auf die
Gatlung beziehungsweise Unterart der betreffenden Waare, nicht aber auch auf deren Qualität zu erstrecken.
Zu §. 7 Abs. 1 des Gesetzes.
25. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der
Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des §. 51 Abs. 2 des
Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen.
Zu 8§. 9, 10 und 42 des Gesetzes.
26. Zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe werden Reichsstempel-
marken und gestempelte Vordrucke zu Schlußnoten zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags
zum Verkaufe gestellt.
Die Reichsstempelmarken sind 24 mm hoch und 61 mm breitz sie haben, insoweit sie über Pfennig-
beträge lauten, einen bläulichen, insoweit sie über Markbeträge lauten, einen gelblichen Untergrund, welcher
rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift „REICHSSTEMPEL-ABGABE“
zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen
Rande die Werthbezeichnung und an den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise
Mark, auf welche die Marke lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in
rothem Aufdruck und außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält. Die Marken für Waaren-
geschäfte (Tarifnummer 4b) tragen außerdem in schwarzem Aufdrucke den Buchstaben „W“. Die Marken
lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60, 80, 90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9,
10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark.
Die gestempelten Vordrucke zu Schlußnoten entsprechen dem Muster 4. Sie sind entweder
1. mit einem Stempelaufdrucke versehen, welcher dem Muster der Reichsstempelmarken gleicht,
indessen das Wort „Ten"“ und die fortlaufende Nummer nicht enthält, oder «
2. von der Steuerstelle dadurch herzustellen, daß vorräthig zu haltende ungestempelte Vordrucke
des Musters 4 durch Verwendung von Reichsstempelmarken zu dem verlangten Betrage
gestempelt werden; die Marken sind hierbei von der Steuerstelle in ungetheiltem Zustande
auf der auf dem Vordrucke bezeichneten Sielle, insoweit diese aber ausreichenden Raum
nicht darbietet, auf einer freien Stelle in der Art aufzukleben, daß bei der späteren
Trennung der beiden Theile der Schlußnote je eine Hälfte der Marke auf jedem dieser
Theile sich befindet, und sodann durch mindestens je einen über die Marke übergreifenden
Aufdruck des Amtsstempels in schwarzer Farbe sowie durch Eintragung des Tages der
Abstempelung auf jeder Hälfte der Marke zu entwerthen.
Die vorstehend zu Ziffer 1 bezeichneten Vordrucke tragen auf jedem ihrer beiden Theile die
gleiche fortlaufende Nummer.
Mit Stempelaufdruck versehene Vordrucke werden zum Steuerbetrage von 20, 30, 40, 60, 80,
90 Pfennig, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Mark zum Verkaufe gestellt; unter Verwendung von Marken
gestempelte Vordrucke können zu jedem Steuerbetrage von den Steuerstellen hergestellt und verabfolgt werden.
27. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 4 ausgegeben,
für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Verwendung von
Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise zu bewirken.
Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im Uebrigen an
einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf jedem der beiden Theile
des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die
gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; die Marken
dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das Datum der Verwendung,
und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den
Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung
sind zulässig, (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). Auch ist es gestaltet, dem Verwendungsvermerke die Firma.
oder den Namen des Verwendenden ganz oder theilweise hinzuzufügen.