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87. Werden zum Ersatze für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu auszugebende
dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 68), so ist diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister
nachzuweisen (Ziffer 79).
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Schlußnolenvordrucke und Reichsstempelmarken zu ver-
abfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempel-
zeichen-Konto abgeschrieben werden (Ziffer 81).
88. Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 23) zurückgezahlten Beträge sind gesondert von den
Erstattungen für unrichtige Erhebungen 2c. in den Kassenbüchern nachzuweisen.
89. Ueber den nach §. 55 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse abzu-
liefernden Reinertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse nach
Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren Anordnungen
über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt-
und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichsstempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich
aufzustellenden Reichssteuerübersichten mit nachzuweisen.
Vierieliährlh werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Reinertrags der Reichs-
stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme berechnet.
Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den Bundesregierungen
in einer entsprechenden Zahl von Abzügen mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den
Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse.
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichsstempelabgabe
(§. 54 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Ertrags
an die Reichskasse einzubehalten.
90. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben haben die
Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in
ihrem Verwaltungsbezirk aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jedes Jahres eine
Muster 13 endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene Rechnungsjahr nach dem anliegenden Muster 13 an
das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.
Die Einsendung endgültiger Uebersichten kann unterbleiben,, wenn die vorläufigen Uebersichten
für das 1. bis 4. Viertel jedes Rechnungsjahrs keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen.
In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamte zu machende Mittheilung,
daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgültigen Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
91. Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte bei der
Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben mit
berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (Ziffer 60) erfolgenden.
Feststellungen theilt das Reichsschatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter
Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden Anzeigen behufs der Berücksichtigung
bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
92. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Viertel des Rechnungsjahrs
Muster 14- aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem anliegenden Muster 14
aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelzeichen im abgelaufenen Rechnungs-
jahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
93. Vordrucke zu den nach den Mustern 13 und 14 aufzustellenden Uebersichten und Nachweisungen
wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau des Reichsschatzamts den Direktivbehörden nach Bedarf zustellen.
VII. Ueber- 94. Für das Rechnungsjahr 1900 sind von den Direktiobehörden zwei Uebersichten des Ertrags
gangs- und der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) über die auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1894
Schlußbestim erhobenen Steuerbeträge nach dem bisherigen Muster (Ziffer 4 der Bestimmungen B vom 27. April 1894),
mungen, die andere (3) über die auf Grund des Gesetzes vom 14. Juni 1900 erhobenen Steuerbeträge nach dem
neuen Muster (oben Ziffer 90) aufzustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden.
In der Uebersicht A sind alle aufgekommenen Reichsstempelabgaben, welche noch auf Grund der
Bestimmungen des Gesetzes vom 27. April 1894 erhoben worden sind, sowie die Registerdefekte und Er-
stattungen nachzuweisen.