Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

72  X.

Verordnung.
(Vom  14.  April  1904.)

Die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  auf  dem  Rhein  zwischen  Konstanz  und  Schaffhausen,  insbesondere
die  Abänderung  der  Signalordnung  betreffend.

Auf  Grund  der  durch  Allerhöchste  Staatsministerial-Entschließung  vom  11.  April  d.  J.
Nr.  286|87  erteilten  Ermächtigung  und  zufolge  der  zwischen  Baden  und  der  Schweiz  getroffenen
  Vereinbarung  wird  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerium  des  Großherzoglichen
Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten  gemäß  §  366  Ziffer  10  Reichsstrafgesetzbuches
und  §  148  Polizeistrafgesetzbuches  verordnet,  was  folgt:

Ziffer  13  der  Signalordnung  für  die  Schiffahrt  auf  dem  Untersee  und  dem  Rhein
zwischen  Konstanz  und  Schaffhausen  —  Anlage  III  der  Verordnung  vom  2.  Februar  1900,
Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  395  —  erhält  mit  Wirkung  vom  15.  April  1904
folgende  veränderte  Fassung:

 

 

s  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  Beantwortung  des
*  des  Signals.  Signalisierung.  Signals.
O
I
13  Notsignal  —  ———  ———  dst  von  den  Schiffen  mit

ist  zu  geben  um  Hilfe  zu  Lange,  rasch  aufeinander-  dem  Alarmsignale  zu  be—
erlangen,  wenn  das  eigene  folgende  Pfiffe  oder  Glocken-  antworten.
Schiff  in  Not  oder  Gefahr  schläge  in  mehrfacher  Reihenist
  (§  14).  folge  (bei  Dampfschiffen)
beziehungsweise  desgleichen
Töne  mit  dem  Nebelhorn
(bei  anderen  Schiffen),  Hissen
der  Notflagge  (eine  große

rote  Flagge),  Abbrennen  von
Blickfeuern,  Kanonenschüsse.

 

 

 

 

Karlsruhe,  den  14.  April  1904.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

Schenkel.
Schmidt.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlruhe.