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Auf Grund des 8. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. 1888 S. 75), des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
siandes von Bundesangehörigen im Ausland (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 599), und des §. 18 der Aller-
höchsten Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Ostafrika (Reichs-Gesetzbl. 1891 S. 1) ist
dem im Dienste des Kaiserlichen Gouvernements in Dar-es-Salaam beschäftigten Regierungs-
assessor a. D. von Flügge für die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit im Schutzgebiete von
Deutsch-Ostafrika die allgemeine Ermächtigung ertheilt, bürgerlich gültige Eheschließungen
bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
3. Zoll= und Steuer- Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. Juni d. J. beschlossen:
zu genehmigen, daß für luxemburgische Güter, welche aus dem Gebiete des Großherzogthums
Luxemburg zu der in diesem Jahre in Paris stattfindenden Weltausstellung gesendet worden
sind, der Rücksendungsnachweis zum Zwecke des zollfreien Einlasses nach Maßgabe des
Bundesrathsbeschlusses vom 20. Mai 1898 — 8§. 372 der Protokolle — (Central-Blatt 1898
S. 299) von dem Generalkommissar für die luxemburgische Sektion ertheilt werden darf.
Berlin, den 26. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni d. J. beschlossen,
sich damit einverstanden zu erklären, daß in den durch Bundesrathsbeschluß vom 9. März 1899
(Central-Blatt S. 104) unter Ziffer 1 getroffenen Bestimmungen über die Umrechnung fremder
Werthe zum Zwecke der Berechnung der Stempelabgaben
statt: „1 japanischer Men . ...4,2o-KL«
gesagt wird:
„1 alter japanischer Goldyen .4220 .M.
1 japanischer n 2, 10 4“.
Berlin, den 27. Juni 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.