Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zwölfter Jahrgang. 1871. (12)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  53

nicht  zu.  Wenn  wir  nicht  sehr  irren,  wird  dieses  Ausnahmsverhältniß  unserm
Lande  bald  so  viele  Verlegenheiten  bereiten,  daß  es  darauf  gern  freiwillig
verzichten  wird.  Die  Bayern  in  Beziehung  auf  die  auswärtigen  Angelegenheiten
  bewilligten  Prärogative  betrachten  wir  als  Ehrenrechte,  jedenfalls  nicht
als  solche  sachliche  Zugeständnisse,  welche  für  die  Leitung  der  deutschen  Politik
nachtheilig  werden  könnten,  finden  daher  nichts  dagegen  zu  erinnern,  obschon
wir  nicht  verkennen,  daß  eine  glückliche  Leitung  gerade  dieser  Branche  voraussetzt,
  daß  dieselbe  in  eine  Hand  gegeben  sei.  Daß  in  Bayern  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins  und  Biers  der  Landesgesetzgebung
vorbehalten  bleibt,  ist  ein  zur  Zeit  durch  die  Verhältnisse  gerechtfertigtes
Reservat,  auch  wollen  wir  den  Vorbehalt  der  selbständigen  Verwaltung  des
bayrischen  Post-  und  Telegraphenwesens,  da  sich  die  bayrische  Regierung  dabei
im  wesentlichen  nach  den  betreffenden  Bundesgesetzen  zu  richten  hat,  nicht  anfechten;
  warum  aber  Bayern  von  der  so  nothwendigen  Einheit  der  Gesetzgebung
auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahnwesens  fast  gänzlich  emancipirt  sein  soll,  vermögen
  wir  wieder  nicht  abzusehen.  Bei  dem  Militärwesen  finden  wir  es  den
Verhältnissen  angemessen,  daß  Bayern  die  selbständige  Verwaltung  seiner  Armee
im  Frieden  gelassen  wurde,  und  wir  theilen  auch  nicht  die  Befürchtung,  als
könnte  daraus,  daß  die  Mobilisirung  der  bayrischen  Armee  auf  Veranlassung
des  Bundesfeldherrn  durch  Se.  Maj.  den  König  von  Bayern  erfolgt,  eine
Gefahr  für  den  Bund  entstehen;  dagegen  bedauern  wir  lehhaft  die  Bestimmung
über  das  Militärbudget  in  III.  §  5  II  des  Vertrags.  Nach  unserer  Ansicht
wäre  es  besser,  auch  im  specifisch  bayrischen  Interesse,  wenn  die  Specialetats
des  Bundesmilitärbudgets  für  Bayern  maßgebend  wären  und  die  bei  Durchführung
  desselben  sich  ergebenden  Ersparungen  der  Bundescasse  zu  gute  kämen,
wogegen  dann  diese  auch  die  durch  unvorhergesehene  Fälle  oder  Preisschwankungen
  hervorgerufenen  Mehrausgaben  zu  tragen  hätte.  Es  würde  dieß
einerseits  mehr  Sicherheit  bringen,  andrerseits  aber  den  Reibungen  zwischen
dem  Reichstag  und  dem  bayrischen  Landtag  vorbeugen,  die  bei  dem  jetzt  beliebten
  System  nur  zu  leicht  hervortreten  können.  Was  wir  aber  auch  an
dem  vorliegenden  Vertrag  so  manches  auszusetzen  haben,  so  können  uns  diese
Ausstellungen  doch  nicht  zur  Ablehnung  des  Vertrags  bestimmen.  Läßt  derselbe
  auch  noch  vieles  zu  wünschen  übrig,  welches  zu  erreichen  später  die  Aufgabe
  des  Reichstags  und  zum  Theil  auch  des  bayrischen  Landtags  sein  wird,
so  ist  doch  nicht  zu  verkennen,  daß  durch  denselben  für  die  nationale  Sache
großes  gewonnen  wird.  Daß  der  casus  foederis  mit  seinen  Gefahren  für  die
Sicherheit  des  jedesmaligen  Zusammengehens,  wenn  Deutschlands  Grenzen
oder  Deutschlands  Ehre  und  Interessen  bedroht  sind,  aus  der  Welt  geschafft
wird;  daß  an  die  Stelle  des  kündbaren  Zollvereins  ein  festgegründetes  deutsches
Reich  tritt,  in  welchem  alle  Zollvereinsstaaten  vereinigt  sind;  daß  die  deutschen
Staaten  und  das  deutsche  Volk  im  Bundesrath  und  Reichstag  unter  dem  von
den  deutschen  Fürsten  in  lange  nicht  dagewesener  Einigkeit  selbst  gesetzten  Kaiser
zu  einem  Achtung  gebietenden  Organismus  sich  verbunden  sehen;  daß  das
Reich  als  politische  Einheit  durch  deutsche  Gesandte  und  deutsche  Consuln  im
Staatenkreise  künftig  vertreten  sein  wird;  daß  wir  eine  deutsche  Marine  und
ein  deutsches  Heer  haben  werden,  wie  wir  bisher  ein  gemeinsames  Zoll-  und
Handelswesen  schon  gehabt  haben;  daß  die  Verkehrsanstalten  und  so  viele  zur
Unificirung  geeignete  Zweige  der  Gesetzgebung  künftig  räumlich  wie  dem  Stoffe
nach  in  weit  ausgedehnterm  Maß  als  bisher  gemeinsam  sein  werden  —  das
alles  zusammengenommen  ist,  zumal  es  auch  der  so  geschaffenen  Einheit  an
der  Fähigkeit  der  Fortbildung  nicht  fehlt,  ein  so  bedeutender  Fortschritt,  daß
wir  es  gegen  das  Vaterland  nicht  verantworten  zu  können  glauben  würden,
wenn  wir  das  Gute  was  uns  geboten  wird,  um  der  Schlacken  willen  die  noch
damit  verquickt  sind,  zurückweisen  wollten.  Wir  dürfen  an  den  vorliegenden
Vertrag  die  von  uns  früher  als  Grundlage  einer  zu  pflegenden  Unterhandlung
aufgestellten  Forderungen  in  ihrem  ganzen  Umfang  um  so  minder  als  Maßstab