Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

968  Nr.  158.  1916.

(5)  Bekanntmachung  vom  30.  September  1916,  betreffend  Bestimmungen  über
den  Ankauf  von  Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der
Gerstenbezugsscheine.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  wird  hierdurch  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belklianmmachung

der  Reichsfuttermittelstelle,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Ankauf  von
Gerste  für  kontingentierte  Betriebe  und  die  Ausgabe  der  Gerstenbezugsscheine.

Auf  Grund  des  §  20  Abs.  4  der  Verordnung  über  Gerste  aus  der  Ernte  1916  vom
6.  Juli  1916  (RGBl.  S.  800)  und  der  Bekanntmachung  vom  5.  August  1916  (RGBl.
S.  924)  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Der  Ankauf  von  Gerste  für  alle  Betriebe,  die  auf  Grund  der  Festsetzung
von  Kontingenten  Gerste  verarbeiten  oder  verarbeiten  lassen  dürfen,  erfolgt  ausschließlich
  gegen  von  uns  ausgegebene  Gerstenbezugsscheine.

Kontingente  werden  erhalten:  Graupenmühlen,  Malz=  und  Gerstenkaffeefabriken,
Preßhefefabriken,  Brauereien,  Malzextraktfabriken  einschließlich  Mummebrauereien  und
Kartoffelspiritusbrennereien.

2.  Die  Gerstenbezugsscheine  lauten  auf  den  Inhaber,  Reihe  4A  über  50  to,
Reihe  B  über  20  to,  Reihe  C  über  10  to,  Reihe  D  über  5  to,  Reihe  E  über  1  to,
Reihe  F  über  ½  to,  das  zweite  Blatt  enthält  je  4  Teilbescheinigungen  in  doppelter
Ausfertigung.

3.  Die  sämtlichen  Gerstenbezugsscheine  werden  der  Reichs-Gerstengesellschaft
  m.  b.  H.  in  Berlin  W.  8,  Wilhelmstraße  69  a,  ausgehändigt.  Diese  allein  ist
zum  Ankauf  von  Gerste  gegen  Gerstenbezugsscheine  ermächtigt.  Sie  kauft  durch  ihre
Geschäftsstellen,  Kommissionäre  und  Aufkäufer  unmittelbar  von  den  Landwirten.

Der  selbständige  Einkauf  von  Gerste  ist  den  kontingentierten  Betrieben  nicht
gestattet.

4.  Beim  Abschluß  des  Verkaufs  von  Gerste  für  Betriebe  mit  Kontingent  sind  dem
verkaufenden  Landwirte  so  viele  Gersten  bezugsscheine  auszuhändigen  als
der  Menge  der  zu  liefernden  Gerste  entsprechen.

5.  Nach  §  7  Abs.  2  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1916  sind  diese  Verkaufsgeschäfte
binnen  3  Tagen  nach  dem  Abschlusse  dem  Kommunalverbande  anzuzeigen,  für  den  die