9. Verkehr
mit Licht.
10. Entnahme von
Proben.
11. Zuziehung von
Chemike
ru.
12. Buchführung
a) Führung der
Bücher.
b) Prüfun
69u der ein-
gehenden Schrift-
stücke.
e) Aender
Anfserti
Schrift!
ungen;
gung von
stücken
durch 8
deamte.
—. 4 —
5. 14.
Die Beamten dürfen mit offenem Licht oder anderen nicht genügend geschützten Beleuch-
tungsmitteln weder in den Räumen, die zur Branntweinaufbewahrung dienen oder in denen ent-
zündliche Dämpfe sich ansammeln können, verkehren noch Geräthen oder Gefäßen, welche Alkohol-
dämpfe, Branntwein oder leicht entzündliche Denaturirungsmitltel enthalten, nahe kommen.
S. 15.
In denjenigen Fällen, in denen eine besondere Untersuchung der Maische, des Brannt-
weins, der Denaturirungsmittel u. s. w. an der Amtsstelle oder durch Chemiker vorzunehmen ist
(vergl. insbesondere B. O. 8§. 301 und 305; R. O. 5. 20 Abs. 21: A. O. 5.5 und 8. 16 Abs. 2;
Bfr. O. 6. 4 unter k, §. 5 Abs. 1, §. 13 Abs. 2, §. 28 Abs. 1, §. 65 Abs. 2 sowie F§. 75
Abs. 1 und 2), haben die Beamten unter Zuziehung des betheiligten Gewerbtreibenden eine, im
Falle der Untersuchung durch einen Chemiker zwei Proben zu entnehmen. Die Proben sind in ge-
eignete, mit entsprechender Kennzeichnung zu versehende Flaschen zu füllen und, sofern sie nicht
dauernd in amtlichem Gewahrsame bleiben, in der Regel durch Anlegung des Amtssiegels gegen
Verlauschung zu sichern. Der Gewerbtreibende ist befugt, dem Amtssiegel sein Privatsiegel beizufügen.
Jede Probe ist in derjenigen Größe zu entnehmen, wie sie für die in Betracht kommende Unter-
suchung erforderlich ist. . 14
Die Chemiker, welche mit amtlichen Untersuchungen beauftragt werden sollen, sind von der
Direktivbehörde zu bestimmen und werden, soweit sie nicht Steuerbeamte sind, auf die Wahr-
nehmung des Steuerinteresses verpflichtet. In der Regel sind solche Chemiler auszuwählen, welche
mit dem Ausweise für geprüfte Nahrungsmitlel-Chemiker versehen sind.
Die Kosten der chemischen Untersuchung sind, soweit nicht im Einzelnen ein Anderes be-
stimmt ist, dem Gewerbtreibenden aufzuerlegen, wenn die untersuchten Stoffe den an sie gestellten
Anforderungen nicht entsprechen oder wenn die zu prüfenden Angaben des Gewerbtreibenden
unrichtig befunden werden oder in unzulässiger Weise (Bfr. O. 5§. 69 und 76) von dem Befund
abweichen. 1
Bei Benutzung der für Bücher, Nachweisungen u. s. w. vorgeschriebenen Vordrucke sind die
darauf befindlichen Anleitungen und die Spaltenüberschriften zu beachten.
Sämmtliche Bücher, für welche nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, sind für
Vierteljahre des Betriebsjahrs zu führen. Wenn am Schlusse eines Vierteljahrs Betriebs-
anmeldungen oder Abfertigungsanträge eingehen, welche Betriebshandlungen oder Abfertigungen
des folgenden Vierteljahrs zum Gegenstande haben so sind diese Papiere sogleich in die Bücher für
das folgende Vierteljahr einzutragen (vergl. B. O. S. 149).
Mit Ablauf des vorgeschriebenen Zeitraums sind die Bücher abzuschließen, wenn nicht ein
längeres Offenhalten zugelassen ist. Die Uebertragung von Eintragungen aus dem abgeschlossenen
Buche in ein neues ist in dem abgeschlossenen Buche von dem Oberkontroleur oder einem anderen
an der Buchführung nicht betheiligten Oberbeamten zu bescheinigen.
8. 18.
Eingehende Schriftstücke (Betriebsanmeldungen, Abfertigungsanträge u. s. w.) sind auf ihre
vorschrifsmäßige Ausstellung und Vollständigkeit zu prüfen; von der Uebereinstimmung doppelter
Ausfertigungen ist Ueberzeugung zu nehmen. Unwesentliche Mängel sind zu berichtigen.
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so sind die Schriftstücke dem Gewerbtreibenden
unter entsprechender Belehrung zur Neuaufstellung zurückzugeben.
Eine nochmalige Prüfung ist vorzunehmen, sobald die Papiere erledigt zurückgeliefert
werden; insbesondere ist die Steuerberechnung vor Erhebung der Steuer nachzuprüfen.
C. 19. »
Aenderungen dürsen in amtlichen Schrifistücken und Büchern nur in der Weise vorgenommen
werden, daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namens
des ändernden Beamten und des Tages der Aenderung zu bescheinigen.