Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Die  Anfertigung  von  Schriftstücken  für  Gewerbtreibende  ist  den  Beamten  verboten;  die
Direktivbehörde  kann  Ausnahmen  zulassen.

                                                                    §.  20.

Jedem  Buche  sind  die  Schriftstücke  (Betriebsanmeldungen,  Abfertigungspapiere  u.  s.  w.),
auf  denen  die  Eintragungen  beruhen,  als  Beläge  beizufügen.  Beläge,  welche  zu  mehreren  Büchern
gehören,  sind,  sofern  nicht  die  Direklivbehörde  ein  Anderes  bestimmt,  zu  demjenigen  Buche  zu  nehmen,
in  welches  sie  zuerst  eingetragen  sind.  

Jede  Eintragung  in  die  Bücher  ist  auf  den  zugehörigen  Belägen  unter  Angabe  des  Buches
und  der  Buchungsnummer  zu  vermerken.

                                                                 §.  21.      

Sämmtliche  für  bestimmte  Zeitabschnitte  geführten  Bücher  sind  nach  ihrer  Abschließung
(§.  17  Abs.  3)  mit  den  Belägen  der  Direktiobehörde  zur  Nachprüfung  einzusenden.

                                                                 §.  22.
Die  amtlichen  Verschlüsse  werden  durch  Anlegung  von  Kunstschlössern,  Bleien  oder  Siegeln
bewirkt.  Soweit  nicht  besondere  Vorschriften  gegeben  sind,  bestimmen  die  Beamten  die  Art  des
anzuwendenden  Verschlußmittels  und  die  Zahl  der  anzulegenden  Schlösser,  Bleie  oder  Siegel.

                                                                 §.  23.    

Die zur Anlegung des amtlichen Verschlusses erforderlichen Kunstschlösser liefert die Steuerverwaltung.
  Soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  haben  die  betheiligten  Gewerbtreibenden
die  Kosten  der  Anschaffung  und  Instandhaltung  der  Kunstschlösser  zu  tragen.  Kunstschlösser,  welche
dauernd  entbehrlich  geworden  sind,  werden  von  der  Steuerverwaltung  zurückgenommen,  ohne  daß
eine  Erstattung  der  Anschaffungskosten  erfolgt.      

Die  zur  Anlegung  von  Bleiverschlüssen  erforderlichen  Bleiformen  sowie  Schnur  oder  Draht
werden  von  der  Steuerverwaltung  unentgeltlich  geliefert,  dagegen  sind  die  zur  Anlegung  von  Siegelverschlüssen
  erforderlichen  Gegenstände  vom  Gewerbtreibenden  zu  liefern  (§.  42).

                                                                     §.  24.

Verschlüsse  dürfen,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §.  74  Abs.  2  und  des  §.  332  Abs.  2
der  Brennereiordnung,  nur  durch  Beamte  gelöst  werden.  Ist  die  Lösung  von  Verschlüssen  unvermeidlich,
  um  eine  dringende  Gefahr  oder  einen  bedeutenden  Schaden  abzuwenden,  und  ist  ein
Beamter  nicht  zur  Stelle,  so  darf  der  Gewerbtreibende  die  Verschlüsse  selbständig  lösen.  Er  hat
hierzu  aber,  wenn  irgend  angängig,  einen  Zeugen  zuzuziehen  und  außerdem  der  Hebestelle  sofort
Anzeige  zu  machen.                                                                                                                                                                                                    §.  25.

Alle  zur  Abfertigung  dienenden  Waagen  und  Gewichte  müssen  geaicht  sein.  Thermo-Alkoholometer
  müssen  gemäß  §.  3  der  Alkoholermittelungsordnung  geaicht  oder  beglaubigt  sein.

                                                                        §.  26.

Die  Oberbeamten  haben  die  Wiege-  u.  s.  w.  Geräthschaften  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen.
Eine  gleiche  Prüfung  ist  von  den  Abfertigungsbeamten  bei  den  Abfertigungen  vorzunehmen.  Entstehen
  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Geräthschaften,  so  ist  vor  ihrer  Weiterbenutzung  die  aichamtliche
  Nachprüfung  herbeizuführen.  

Die  Nachprüfung  ist  insbesondere  dann  vorzunehmen,  wenn  Waagen  in  beliebiger  Lage
stehen  bleiben,  mangelhaft  schwingen  oder  bei  Auflegung  kleinerer  Gewichte  auf  die  Gewichtsschale
unempfindlich  sind,  wenn  Gewichte  stark  verrostet  sind  oder  abgestoßene  Kanten  zeigen  oder  wenn
bei  Thermo-Alkoholometern  Risse  im  Glase,  Zertheilung  des  Quecksilbers  im  Thermometer  oder
Loslösung  einer  Skale  bemerkt  werden.

                                                                        §.  27.
  Waagen,  welche  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als  20  Doppelzentner  bestimmt
sind  oder  welche  auf  einem  festen  Unterbaue  ruhen,  sowie  Waagen  und  Gewichte,  welche  dauernd
unter  amtlichem  Verschlusse  gehalten  werden,  müssen  binnen  drei  Jahren,  andere  Waagen  und

d)  Beläge.

e)  Nachprũfung.

13.  Amtliche  Verschlüsse

a)  Anlegung.

b)  Beschaffung  der
Verschlußmittel

c)  Lösung  der  Verschlüsse.


14.  Aichung  und  Beglaubigung
  der
Wiege-  und  Meßgeräthschaften.


a)  Allgemeine  Vorschrift.


b)  Prüfung  der
Wiege-  und  Meßgeräthschaften

durch  die  Beamten.


e)  Aichamtliche
Nachprüsung.