Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

S.  380.

46  Die  Verfassung  in  gegenwärtiger  Gestalt.

 

Landtag  nicht  versammelt  ist,  dem  Präsidenten  des  Staatsministeriums
schriftlich  anzuzeigen.
829.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Bei  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  sind  alle
adeligen  Eigentümer  oder  Miteigentümer  eines  im  Großherzogtum
befindlichen  Gutes  wahlberechtigt,  welchem  im  Jahre  1806  die
Eigenschaft  der  Reichsunmittelbarkeit  oder  das  Recht  der  Patrimonialgerichtsbarkeit
  zustand.

Adeligen  Grundbesitzern,  deren  im  Großherzogtum  befindlicher,
als  Stammgut  anerkannter,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und
nach  der  Lineal-Erbfolge  vererblicher  liegenschaftlicher  Besitz  nach
Abzug  des  Lastenkapitals  im  Kataster  der  direkten  Steuern  auf
mindestens  zweimalhunderttausend  Mark  veranschlagt  ist,  kann  durch
Entschließung  des  Großherzogs  die  vererbliche  Berechtigung  zur
Teilnahme  an  der  Wahl  der  grundherrlichen  Abgeordneten  beigelegt
  werden.  Fallen  die  Voraussetzungen  der  Verleihung  weg,  so
erlischt  die  Berechtigung.

18  30.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

In  Ermangelung  des  katholischen  Landesbischofs  tritt  der
Bistumsverweser  in  die  erste  Kammer  ein.

g31.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Vom  Großherzog  werden  in  die  erste  Kammer  berufen:

1.  zwei  höhere  richterliche  Beamte,

2.  weitere  Mitglieder,  jedoch  nicht  mehr  als  sechs,  ohne  Rücksicht
  auf  Stand  und  Geburt.

#  32.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Die  zwei  höheren  richterlichen  Beamten  werden  auf  die  Dauer
ihres  Amts  ernannt.  Im  übrigen  erfolgt  die  Ernennung  der  vom
Großherzog  berufenen  Mitglieder  und  ebenso  die  Wahl  der  Abgeordneten
  der  Grundherren,  der  Hochschulen,  der  Berufskörperschaften
  und  der  Städte  und  Kreise  für  die  vierjährige  Landtagsperiode.


5  32a.
(Gesetz  vom  24.  August  1904.)

Bei  den  Wahlen  der  im  5  27  Ziffer  4  bis  7  bezeichneten
Mitglieder  sind  nur  solche  Personen  wahlberechtigt,  welche  die