Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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« eleitcleinloderllnachMufterZ oder 4 zur Begleitscheinordnung, wenn der 
gin Beglenn im Inlande versandt oder nach Muster 16 zur Befreiungsordnung, wenn 
er ausgeführt werden soll; 
c) eine Denaturirungsanmeldung nach Muster 6 oder 8 zur Befreiungsordnung, wenn der 
Branntwein sofort denaturirt werden soll. 
J jaungsanträgen sind die Art der Gefäße, wenn angängig auch deren Zahl, Zeichen 
mnd den Absercherger die Alloholmenge, die höchstens abgefertigt werden soll, der Abgabensatz und 
die gewünschte Art der Abfertigung anzugeben. Die Abfertigungsanträge sind der Amtsstelle so 
zeilig einzureichen, daß sie bis zur Vornahme der Abfertigung geprüft und den Abfertigungs- 
estellt sein können. *“ 6 4 
beamten Fbettr kein sonpr des mit Begleitschein eingegangenen Branntweins ist beim Empfangs- 
amte gemäß F. 25 der Begleitscheinordnung zu beantragen. 
Die Befugniß zur Stellung der Absertigungsanträge kann vom Verfügungsberechtigten durch 
eine Erklärung im Abfertigungspapier oder eine besondere Anzeige an die Amtsstelle auf einen 
Anderen übertragen werden. 
S. 46. « » « 
Die Amtsslelle hat die Abferligungsanträge in die vorgeschriebenen Bücher einzutragen und 
sodann den Abfertigungsbeamten zuzustellen. 
Vor der Abfertigung von Branntwein zur Versteuerung oder vor der Ausfertigung von Be— 
gleitscheinen sowie vor der Ueberweisung von Begleitscheinen I kann die Amtsstelle die Sicher- 
stellung der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe verlangen, wenn Umstände vorliegen, 
welche den Eingang der Abgabe gefährdet erscheinen lassen. Wird die Sicherheit nicht geleistet, so 
ist die beantragte Abfertigung abzulehnen. 
§. 47. 
Bei der Abfertigung sind zunächst die Art der zur Abfertigung gestellten Gefäße, ihre Zahl 
sowie ihre Zeichen und Nummern festzustellen und mit den Angaben im Abfertigungsantrage zu 
vergleichen. Sodann ist die im Branntwein enthaltene Alkoholmenge nach den Vorschriften der 
Alkoholermittelungsordnung festzustellen. . 
Im Falle der Abfertigung zur Versteuerung ist auf Antrag, wenn die Alkoholmenge be- 
reits bei einer Vorabfertigung festgestellt war, von der nochmaligen Feststellung abzusehen. Weitere 
Fälle, in denen die Feststellung der Alkoholmenge unterbleiben kann, sind im §. 7 der Begleit- 
scheinordnung, §. 12 der Lagerordnung, F. 12 der Reinigungsordnung und in den 8§8§. 9, 37 und 
54 der Befreiungsordnung vorgesehen. « 
Das Ergebniß der Feststellung der Alkoholmenge ist in die Abfertigungspapiere einzutragen 
und, vorbehaltlich der im §. 15 Äbs. 2 der Lagerordnung und 8. 13 Abs. 2 der Reinigungs- 
ordnung vorgesehenen Ausnahmen, der weiteren steuerlichen Behandlung des Branntweins zu 
Grunde zu legen. Wird von der nochmaligen Feststellung der Alkoholmenge abgesehen, so ist die 
Jesistellung der Vorabfertigung maßgebend. 
4 n Falle der Versteuerung ist nach der Abferligung dem Antragsteller der Abgabenbetrag 
mitzutheilen. 
« 8. 48. 
Bei jeder unter amtlicher Aufsicht erfolgenden Entleerung von Fässern, Kesselwagen u. dergl., 
die unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein enthalten, haben die Beamten darauf zu 
achten, daß die Gefäße vollständig entleert werden; dasselbe gilt für die zur Ueberleitung des 
Branntweins benutzten Pumpen, Schläuche u. dergl. Nöthigenfalls ist ein Ausspülen der entleerten 
Gefäße und Geräthe oder eine andere Sicherungsmaßregel anzuordnen. 
Das etwa gewonnene Spülwasser ist in der Regel dem übrigen Branntwein zuzugießen; 
auf Antrag ist es unter amtlicher Aufsicht zu vernichten oder nach Feststellung der darin enthaltenen 
alltoholsnenge gesondert von dem übrigen Branntwein abzufertigen oder unter steuerlicher Kontrole 
ehalten. 
Ueber den Verbleib des Spülwassers ist im Abfertigungspapier ein Vermerk zu machen. 
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3. Eintragung 
Abfertigungsa 
träge, Sicher 
stellung der # 
brauchsabgabe 
4. Ausführung # 
Abferligung. 
5. Enlleerung 
Branntweing: 
faße.
	        
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