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V. Erhebung der Zur Entrichtung der Verbrauchsabgabe ist derjenige verpflichtet, welcher den Branntwein
En#wein= zur freien Verfügung erhält.
1. Person des Die Maischbottichsteuer und die Brennsteuer sind vom Brennereibesitzer zu entrichten.
Zahlungspflich-
tigen. 8. 50.
2. Fälligkeit und Soweit sich nicht aus den Vorschriften für die mit Meßuhren ausgestatteten Brennereien (B. O.
Zahlung. §. 188) und für die Abfindungebrennereien (B. O. F. 320) ein Anderes ergiebt, wird die Verbrauchs-
abgabe fällig, sobald der Branntwein in den freien Verkehr tritt. Die Brennsteuer wird sällig, so-
bald die erzeugte Alkoholmenge in der Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der
steuerpflichtigen Alkoholmenge im Wege der Abfindung stattgefunden hat.
Die Verbrauchsabgabe für den in Abfindungsbrennereien erzeugten Branntwein ist bis
zum Ablaufe der im §. 320 der Brennereiordnung angegebenen Falligkeitsfrist, diejenige für
Branntwein, wescher mit Begleitschein II abgefertigt ist, innerhalb der im Begleitscheine vor-
geschriebenen Zahlungsfrist zu entrichten. Sonstige Verbrauchsabgabenbeträge sowie die Brenn-
steuer sind binnen drei Tagen nach Mutheilung des Steuerbetrags einzugahlen.
Die Maischbotichsteuer ist spätestens an den aus den 5§. 164 und 320 der Brennereiordnung
sich ergebenden Fälligkeitstagen zu entrichten.
8. 51.
8. Abrundung der Bei der Berechnung der Branntweinsleuer sind Pfennigbeträge, welche sich in der einzelnen
Sleuerbeträge. Betriebsanmeldung oder dem einzelnen Absertigungspapiere bei den Schlußsummen der verschiedenen
Branntweinsteuerarten ergeben, nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest theil-
bar sind.
C. 52.
4. Stundung. Die Verbrauchsabgabe und die Maischbottichsteuer sind dem Zahlungspflichtigen auf Antrag
a) Allgemeine Vor= vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate zu stunden. Wird nur eine
schrift. Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum
Theil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlassig und hinreichend sicher be-
kannt ist.
Brennereibesitzern, welchen beim Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen eine Stundung
der Maischbotiichstruer auf sechs Monate gegen theilweise Sicherheit oder ohne Sicherheit bewilligt
ist, kann eine solche Stundung weiter gewährt werden.
Die oberste Landes-Finanzbehörde bestimmt die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit zu
leisten ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungs-
frist eingezogen werden können.
Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers kann auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom
4. Juli 1891 die sofortige Einziehung sämmtlicher gestundeten Beträge angeordnet werden.
Eine Stundung der Brennsteuer findet nicht siatt.
. 53.
b) Stundungsaner- Derjenige, welchem Branntweinsteuer Epondet wird, hat bis zu dem Zeitpunkte, zu
kenntaiß; Stun= welchem die Zahlung zu erfolgen hat (§5. 50), der Hebestelle ein Stundungsanerkenniniß zu
dungsbetrag. übergeben.
Ueber mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Verbrauchsabgabenbeträge
kann ein Anerkenntniß abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge auf-
uführen.
hi Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die oberste Landes-Finanz-
behörde kann Ausnahmen zulassen.
54.
e) Stundungsfrist. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem
die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens am vor-
hergehenden Werktag einzuzahlen.