Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Wirkung genehmigen, daß die Brennerei die landwirthschaftliche Eigenschaft beibehält. In gleicher 
Weise kann landwirthschaftlichen Hefenbrennereien für regelmäßig wiederkehrende Zeiten einer ver- 
mehrten Nachfrage nach Hefe, insbesondere zu den großen Festen, gestattet werden, während eines 
bestimmten, dem nachgewiesenen Bedürfniß entsprechenden Zeitraums einen Theil der Rückstände 
anderweit zu verwenden. 
.6. 
3. Zwischen- Brennereien, die im Zwischenbetriebe selbstgewonnenes Material allein verarbeiten, verlieren 
etrieb. ihre Eigenschaft als landwirthschaftliche Brennereien hierdurch nicht. Als selbstgewonnen gilt das 
Material, welches vom Brennereibesitzer geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt 
oder in einem von ihm geführten Betrieb erzeugt ist. 
S. 7. 
V. Materialbrenne- Als Materialbrennereien gelten die Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs 
reien. lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, Rüben und Rübensaft, verarbeiten. 
. B. 
VI. Gewerbliche Als gewerbliche Brennereien gelten alle Brennereien, welche weder zu den landwirthschaft- 
Vrennereien. lichen noch zu den Materialbrennereien gehören. 
Gewerbliche Brennereien sind hiernach insbesondere: 
a) Brennereien, welche ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeiten, aber die sonstigen 
Bedingungen für landwirthschaftliche Brennereien nicht erfüllen; 
b) Brennereien, welche zeitweise Getreide oder Kartoffeln, zeitweise Material verarbeiten, 
soweit es sich hierbei nicht um einen landwirthschaftlichen Zwischenbetrieb handelt; 
J) Brennereien, welche andere mehlige Stoffe als Getreide oder Kartoffeln, oder welche 
Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten; 
d) Brennereien, welche Rübenstoffe verarbeiten. 
. 9. 
VI. Bestimmung und Der Besitzer einer neu errichteten Brennerei hat vor Eröffnung des Betriebs zu erklären, 
Benderung der welcher Klasse seine Brennerei zugetheilt sein soll. 
se. Die bestehenden Brennereien können vom Beginne des Betriebsjahrs ab in eine andere 
Klasse übergeführt werden, wenn der Brennereibesitzer es vor der ersten Betriebseröffnung im Be- 
triebsjahre beantragt. 
Landwirthschaftliche Brennereien und Materialbrennereien, welche die Bedingungen ihrer Klasse 
in irgend einem Zeitpunkte des Betriebsjahrs nicht ersüllen, sind vom Beginne dieses Betriebsjahrs 
ab als gewerbliche Brennereien zu behandeln (9§§. 177 und 315). 
8. 10. 
VIII. Bestenerung der Der in den Brennereien erzeugie Branntwein unterliegt der Verbrauchsabgabe und unter den 
verschiedenen Voraussetzungen der §§. 172 bis 175 der Brennsteuer. 
Brennereillassen. Außerdem wird erhoben: 
a) in landwirthschaftlichen Brennereien 
1. für Einmaischungen von Getreide oder Kartoffeln die Maischbottichsteuer oder 
auf Antrag an ihrer Stelle der Zuschlag, 
2. für das im Zwischenbetriebe zu verarbeitende Material an Stelle der Material= 
sieuer der Zuschlag; 
d) in Materialbrennereien an Stelle der Materialsteuer der Zuschlag; 
Zc) in gewerblichen Brennereien der Zuschlag.
	        
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