5.
6.
1.
— 50* —
8. 59.
Meiallkappen. Sämmiliche zu verschließenden Flanschen und sonstige Rohrverbindungen der Branntwein—
rohrleitung außerhalb des Sammelgefäßraums sowie derjenigen Rohre, welche Lutter von einem
Theile des Breungeräths zu einem anderen fortkleiten, sind außerdem mit Metallkappen zu umgeben.
Der Oberkontroleur kann bei Lutterrohren von der Anlegung von Metallkappen absehen,
wenn sie auf besondere Schwierigkeiten stößt; er kann ferner die Anlegung von Metallkappen auch
bei anderen Rohrverbindungen, bei Reinigungsöffnungen u. drgl. anordnen.
8. 60.
lleberrohre u. Das Hauptamt kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung ganz oder theilweise durch
drgl. Ueberrohre aus Metall oder anderen Stoffen gesichert wird. Soweit die Ueberrohre die Rohrver-
bindungen bedecken, bedarf es der Anlegung von Kappen nicht.
Das Hauptamt hat, wenn die Branntweinrohrleitung aus dem Brennereigebäude heraustritt,
die erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen zu bestimmen. Es kann insbesondere anordnen, dah die
Rohrleitung, soweit sie nicht durch Ueberrohre geschützt ist, in einem mit Brettern gedeckten Kanal
fortgeführt wird.
Der Oberkontroleur kann anordnen, daß die Branntweinrohrleitung zur Sicherung gegen Be-
schädigungen durch abhebbare Bretterverschläge geschützt wird.
§. 61.
Verschluß der Die Verschließung der Hähne hat in der Regel derart zu geschehen, daß am Boden des
Hähne. Hahnkegels eine den Boden des Hahngehäuses mitbedeckende Scheibe so fest angeschraubt wird, daß
der Hahnkegel zwar gedreht, aber nicht gehoben werden kann. Die Scheibe ist durch eine auf den
Boden des Hahngehäuses aufzuschraubende Metallkapsel zu verdecken. An der Metallkapsel und
dem Hahngehäuse sind Oesen untrennbar zu befestigen, welche durch Bleiverschluß zu verbinden sind
(s. Abbildung 3 der Anlage 9).
Das Hauptamt kann andere gleichsichernde Hahnverschlüsse zulassen.
Bei allen Hahnverschlüssen außerhalb des Sammelgefäßraums sind mehrere Bleie so anzu-
legen, daß bei Verletzung eines Bleiverschlusses noch kein Zugang zum Alkohol geschaffen wird.
F. 62.
8. Anlegung der Die amtliche Verschließung erfolgt in der Regel durch Anlegung von Bleien. Zu den Belei-
9.
10.
Uleiverschlüsse verschlüssen ist mit Kupferdraht durchsponnene Hansschnur zu verwenden, welche durch die Ver-
bleiungslöcher des zu verschließenden Gegenstandes zu führen, scharf anzuziehen und fest zu ver-
knoten ist. Ist es nicht angängig, das Blei so nahe an dem zu verschließenden Gegenstand aus-
zuprägen, daß der Zwischenraum durch einen Knoten ausgefüllt wird, so muß die Schnur so oft
festgeknotet werden, doß das Blei möglichst nahe an dem letzten Knoten geprägt werden kann.
Die zu verbindenden Theile müssen dicht auf einander und so liegen, daß die Verbleiungs=
löcher genau auf einander passen.
Wo Hansschnur der Gefahr der Verletzung ausgesetzt ist, kann statt ihrer geglühter Kupfer-
oder Messingdraht verwendet werden. In diesem Falle sind die beiden Drahtenden, nachdem sie
durch das Blei gezogen worden sind, mehrmals um einander zu drehen.
8 63.
Verschluß der Zur Verschließung von Verschraubungen sind sämmtliche Schraubenmuttern und Schraubenköpfe,
Verlchrau- oder statt letzterer sämmtliche Schraubenbolzen dicht über den Schraubenmuttern, zu durchbohren.
gen. Sind die Schraubenmuttern nicht zugänglich, so kann der Oberkontroleur von der Anlegung eines
Verschlusses absehen.
Bei Anlegung des Verschlusses ist darauf zu achten, daß die Verschraubungen fest angezogen
sind und dauerhafter Dichlungsstoff verwendet ist. Pappe darf als Dichtungsstoff nur mit Firniß
getränkt verwendet werden.
64.
Verschluß der Die Metallkappen, Ueberrohre, Metallin= und Metallmäntel müssen so eingerichtet sein und
nn verschlossen werden, daß ein Zugang zu den von ihnen zu schützenden Theilen ohne Verletzung des
Metallstürze Verschlusses unmöglich ist. Soweit angängig, sind sie innen mit heller Oelfarbe zu streichen. Mit
und Metall-Genehmigung des Oberkontroleurs dürfen sie innerlich wie äußerlich mit wasserhellem Lack angestrichen
mäntel. werden; ein anderer äußerer Anstrich ist unzulässig.